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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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330
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330 Rechtliche Erörterung.

Person ist nach dem Code civil entweder verschenkbar oder nichtverschenkbar (»laportiondesbiensdisponibleounondisponible«),je nachdem der Eigenthümer berechtigt oder nicht berechtigt ist,über sein Vermögen freigebige Verfügungen zu treffen und so dasErbrecht, welches seinen Verwandten an seinem Nachlasse zusteht,aufzuheben oder zu schmälern. Der Vorbehalt »le droit de reserve«ist das Erbrecht gewisser in den Gesetzen benannter Verwandten,inwiefern es von dem Erblasser in Beziehung auf einen Theil seinesNachlasses nicht durch freigebige Verfügungen aufgehoben odergeschmälert werden darf. Der Vorbehalt sichert den Theil desVermögens, welcher den in den Gesetzen benannten Personen vor-behalten ist oder das Erbrecht in Beziehung auf diesen Theil gegendas Recht des Eigenthümers des Vermögens freigebige Verfügungenunter den Lebendigen oder auf den Todesfall zu treffen.

K. S. Zachariä v. Lingenthal Handbuch des französischen Civilrechts,herausgegeben von E. S. Fuchelt. Heidelberg 1875. VIII Halbbd. § 677 ff.

S. 276 ff.

Wenn und inwiefern nun die freigebigen Verfügungen, welcheder Erblasser getroffen hat, das verschenkbare Vermögen über-steigen und mithin den Vorbehalt schmälern oder erschöpfen, sound insofern steht den Vorbehaltseiben das Recht zu, diese frei-gebigen Verfügungen einzuziehen, Minderungsklage, action enreduetion.

Angenommen, dass Düsseldorf nun wirklich das letzte Domicildes Grafen Edmund gewesen wäre und dass derselbe das öfterserwähnte s. g. autonomisehe Dispositionsrecht nicht gehabt hätte,so würden allerdings alle solche Verfügungen von dem Kläger an-gefochten werden können, welche Graf Edmund unter derHerrschaft des französischen Rechts gemacht habenwürde, soweit eine darin liegende Freigebigkeit die »portion dispo-nible« überschritten haben sollte.

Ganz anders aber liegt die Sache in Betreff solcher Verfügungen,welche früher, unter der Herrschaft anderer Gesetzgebungen zuStande gekommen und durch welche bereits wohlerworbene Rechtebegründet sind. Schon nach dem allgemeinen Grundsatz, dass Ge-setze weder rückwirkende Kraft haben, noch über ihre territorialeMachtsphäre hinauswirken können, mussten auch hier unzweifel-haft alle unter der Herrschaft des Gesetzes der früheren Domicilerechtsgiltig gemachten Zuwendungen aufrecht erhalten werden,