Rechtliche Erörterung. 329
handlung und besserer Pflege halber an einem Orte sich längeraufhält, dahin auch den Mittelpunkt seiner Geschäfte verlegenwolle. Wie viele Kranke halten sich oft jahrelang in einer Uni-versitätsstadt bei einer berühmten ärztlichen Autorität, in südlichenGegenden z. B. am Genfer See, in Kuranstalten anderer Art auf,ohne dass bei ihnen nur entfernt die Absicht angenommen werdenkann, sie wollten an einen solchen Ort ihr Domicil verlegen. Ge-rade einem Schwerkranken liegt in der Zeit seiner Kur jede Bück-sicht auf Geschäftsbetrieb so fern wie möglich, er will sich vielmehrvon allen Geschäften losmachen und am Ort seiner Kur lediglichder Wiederherstellung seiner Gesundheit leben, während er ge-wissermassen seine geschäftliche Persönlichkeit möglichst in derHeimath zurücklassen will. Der Aufenthalt eines Kranken aneinem für seine Kur günstigen Orte ist am allerwenigsten geeignet,auf die Absicht einer Domicilbegründung an diesem Orte schliessenzu lassen.
Darum muss, wenn nicht ganz unzweideutige Umstände vonSeiten des Klägers nachgewiesen werden können, angenommenwerden, dass Graf Edmund bis zu seinem Tode sein Domicil inSchloss Schönstein beibehalten und in Düsseldorf nur einen vor-übergehenden Aufenthalt genommen hat. Da aber in Schönstein,als dem letzten Domicil des Erblassers, französisches Recht nichtgilt, so würde auch seine Beerbung sich nicht nach den Grund-sätzen dieses Rechtes richten und die allein auf dem Code civil ge-stützte Reduktionsklage ihr Fundament von Anfang an verlieren,da die Erbfolge als Universalsuccession in das Vermögen des Erb-lassers, regelmässig durch die lex domicilii, also hier durch das inSchönstein geltende gemeine Recht bestimmt wird.
Gesetzt, es würde aber nachgewiesen werden können, dassDüsseldorf das letzte Domicil des Grafen Edmund gewesen wäre,so würde, nach allgemeinen Grundsätzen, wie nach den des in derRheinprovinz geltenden französischen Bechtes, die lex domicilii,also hier der Code civil, die Beerbung desselben zu regeln haben,wenn wir einmal annehmen wollen, aber nicht zugeben können,dass dem Grafen Edmund dies. g. autonomische Dispositions-befugniss bei seinen Verfügungen nicht zur Seite gestanden habe.Es würde alsdann sowohl das Becht der Erbfolge im Allgemeinen,sowie das Recht auf den s. g. Vorbehalt, nach den Bestimmungende6 Code civil beurtheilt werden müssen. Das Vermögen einer