328 Rechtliche Erörterung.
beschloss die Sommermonate in Schönstein und den Winter vor-übergehend in irgend einer Stadt zu verbringen. In Ausführungdieser Absicht meldete sich Graf Edmund in Frankfurt ab undvoll zog persönlich die An meidung bei der Ortsbehördezu Wissen. Dieses Domicil hat Graf Edmund nie mehr ver-ändert, sondern bis zu seinem Hinscheiden beibehalten, dort ins-besondere die Staats- wie Kommunalsteuern entrichtet und diesenOrt stets, so lange er noch willensfähig war, als sein Domicil be-trachtet. Der längere Aufenthalt in Düsseldorf ist nur durch ver-schiedene, mit den traurigen Gesundheitszuständen des Grafen inVerbindung stehenden Umständen veranlasst worden. Im Laufedes Winters 1870 nahmen in Folge wiederholter Schlaganfälle dieLeiden des Grafen dermassen zu, dass er auf den Rath der Aerztenach Schlangenbad gebracht werden musste, wo er bis zum Spät-herbst blieb. Der eingetretene Winter veranlasste den Grafen nachDüsseldosf in die Pflege seines Arztes zurückzukehren; im Winter1871/72 kehrten die Schlaganfälle häufig zurück, so dass der Grafgeistig und körperlich ganz gebrochen war und für ihn, wie fürein Kind, gesorgt werden musste. Niemals hat Graf Edmundbei der Gemeindebehörde zu Wissen eine Erklärung abgegeben,dass er daselbst sein Domicil aufgebe, niemals bei der Gemeinde-behörde zu Düsseldorf, dass er ein solches daselbst zu nehmen be-absichtige, wie dies Art. 104 des Code civil vorschreibt: »La preuvede l'intention resultera d'une declaration expresse, faite tant ä lamunicipalite du licu que l'on quittera, qu'ä celle du lieu oü on auratransfere son domicile.«
In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Erklärung,welche Graf Edmund bei seinen verschiedenen Domicilverän-derungen abzugeben stets gewohnt war, so in Breslau 1866, so inFrankfurt a. M. 1868, so in Wissen 1870, kommt es bei Beur-theilung des Domicils auf die thatsächlichen Umstände an, wieArt. 105 des Code civil sagt: »A defaut de declaration expresse lapreuve de l'intention dependra des circonstances.« Jedenfalls sprichtdie Präsumtion stets für die unveränderte Beibehaltungdes altern Domicils und es müssen, beim Mangel einer ausdrück-lichen Erklärung, ganz unzweideutige Umstände vorliegen, welchean der Absicht der Domicilveränderung keinen Zweifel übriglassen.Diese fehlen aber im vorliegenden Falle vollständig. Vielmehrspricht alles dagegen, dass ein Kranker, welcher ärztlicher Be-