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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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327
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Rechtliche Erörterung. 327

tretungs-, Intercessionsverträgen u. s. w. Keiner der Kontra-henten stand zur Zeit des Vertragsabschlusses unter der Herrschaftdes französischen Rechtes, sondern unter dem gemeinen Rechte,bezüglich dem allgemeinen preussischen Landrechte. Soviel stehtnun fest, dass die Kläger ihre Ansprüche lediglich auf den Grund-satz des Code civil gründen, dessen Art. 913 und 920 bestimmen:

Art. 913. »Les liberalites, soit par actes entre vifs, soit partestament, ne pourront exceder la moitie des biens du disposant,s'il en laisse ä son deces qu'un cnfant legitime; le tiers, s'il laissedeux enfans ; le quart s'il en laisse trois ou un plus grand nombre.«

Art. 920. »Les dispositions, soit entre vifs, soit ä cause demort, qui excederont la quotite disponible, seront reductibles ä cettequotite lors de l'ouverture de la succession.«

Die sogenannte Reduktionsklage ist nur auf Grundlage derGeltung des französischen Rechtes möglich. Es muss daher denKlägern alles daran liegen, darzutlmn, dass der vorliegende Rechts-streit unter die Herrschaft des napoleonischen Gesetzbuchs fällt;sie behaupten daher, dass Graf Edmund sein letztes gesetzlichesüomicil in Düsseldorf gehabt habe und dass deshalb seine Beerbungnach dem in Düsseldorf geltenden französischen Rechte zu be-urtheilen und dass das dortige Landgericht forum hereditatis sei.

Vor allem ist in Abrede zu stellen, dass der Verstorbene jemalssein Domicil zu Düsseldorf genommen habe. Allerdings hat GrafEdmund die letzten Jahre seines Lebens sich grösstenteils inDüsseldorf aufgehalten, ohne jedoch die Absicht zu haben, daselbstden Mittelpunkt seiner Geschäfte aufzurichten, worauf es wesent-lich ankommt. Die blosse Zeitdauer des Aufenthalteskann über die Erwerbung desDomicils nicht entscheiden. FrancisWharton, die erste nordamerikanische Autorität auf dem Gebietedes internationalen Privatrechtes sagt in seinem »treatise of the con-flict of law,« Philadelphia 1872 in § 56 : »Change of residence alone,however long and continued, does not effect a change of domicil.There must be an intention to change a domicil. No matter howlong a residence in particular place may be, it does not conferdomicil, unless there be an intention to remain in such place per-manently. Thus a Scotch domicil has been held to be retained inthe face of eight years residence in London.«

, Nachdem Graf Edmund Frankfurt a. M. 1870 verlassen hatte,verlegte er sein Domicil nach Schloss Schönstein bei Wissen und