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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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326 Rechtliche Erörterung.

Steuer der Töchter sollen nach § 10 der Verordnung vom 21 Ja-nuar 1837 »mit gänzlichem Ausschlüsse aller ordentlichenGerichtshöfe lediglich vor dem Schiedsgerichte derGenossenschaft ausgetragen werden«. Die Anrufungdieses genossenschaftlichen Schiedsgerichtes ist daher das einzig-zulässige, legitime Anfechtungsmittel, welches dem Kläger zu Ge-bote steht. Von der Entscheidung dieses Schiedsgerichtes wirdes dann abhängen, ob seine Gemahlin, welche eine Abfindungs-summe von 100,000 Thlr. erhalten hat, als ungerecht verkürzt er-scheint, und wird sich Fürst Alfred, der ebenso wie der Klägerdieser Genossenschaft angehört, sich einem solchen Schiedspruchunbedingt zu unterwerfen haben. Die von dem Grafen Nessel-rode angerufenen ordentlichen Gerichte haben aber, nach demklaren Wortlaut des § 10 der noch fortgehenden Verordnung vom21 Januar 1837, die Klage von ihren Schranken zurückzuweisen,wenn sie sich nicht, in offenem Widerspruch mit einer KöniglichenVerordnung, eine Kompetenz beilegen wollen, die ihnen nichtgebührt.

B. Ist bei Beurtheilung der Frage, ob ein bei einem zweiseitigenGeschäfte z. B. dem Verkaufe von Kalkum, etwa enthaltener Ver-mögensvortheil der Reduktion unterliegt, das zur Zeit des Vertrags-abschlusses oder das zur Zeit des Todes des Erblassers an dessenletzten Domicil geltende Recht in Anwendung zu bringen?

Obgleich der Satz unerschütterlich feststeht, dassGraf Edmundbei den verschiedenen angefochtenen Vermögensverfügungen nurvon seiner auch nach dem Jahre 1848 fortbestehenden Dispositions-befugniss als Mitglied der rheinischen Ritterschaft Gebrauch ge-macht hat, so wollen wir doch eventuell noch in Erwägung ziehen,nach welchem Rechte diese Verfügungen beurtheilt werden müssten,wenn dem Grafen Edmund die ritterschaftliche Dispositionsbe-fugniss wirklich, nach Emanation der Verfassungsurkunde, nichtmehr zur Seite gestanden hätte.

Alle vom Kläger angefochtenen Vermögensverfügungen sindals zweiseitige Rechtsgeschäfte zwischen Vater und Sohnabgeschlossen worden, unter dem Namen von Kauf-, Gutsab-