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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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325
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Rechtliche Erörterung. 325

es der erstgeborene Sohn nicht hätte übernehmen können, welcherdurch seine Heirath mit einer Gräfin Dietrichstein in die Lagegekommen war, jenes Gut zu kaufen und es so seinem Hause zuerhalten. Mit diesem Kaufvertrage waren übrigens so umfassendeCessions- und Interventions vertrage verbunden (z. B. das Eintre-ten des Sohnes für die kolossale Texasschuld des Vaters), dass die-ses Geschäft gewiss nicht den Charakter einer Liberalität, sonderneines sehr bedenklichen aleatorischen Vertrages hatte, durch wel-chen Graf Alfred ein gar nicht zu übersehendes Risiko auf sichnahm. Dass es ihm schliesslich gelang, die über den Kopf desVaters zusammenschlagenden Wogen des vollen finanziellen Zu-sammenbruches zu beschwichtigen, ist sein Glück und sein per-sönliches Verdienst gewesen. Alle die von dem Kläger angefoch-tenen Akte auch die Schenkung jenes Silberservices, welchesGraf Alfred aus seinen Mitteln erst aus dem Leihamte auslösenmusste haben die klar erkennbare Tendenz, dem Untergangedes Familienvermögens vorzubeugen, altes Familiengut der Familiezu erhalten, das Ansehen des Hauses wieder herzustellen und womöglich zu erhöhen. Wenn man einen Blick in die historischenThatsachen dieses Rechtsfalles wirft, so kann man dem FürstenAlfred die Anerkennung nicht versagen, dass er sich seiner Rolleals erstgeborener Sohn, als künftiges Familienhaupt seiner Linie,stets in hohem Grade bewusst gewesen und dass er durch Auf-opferung und Umsicht, Ausdauer und Geschäftskunde der Retterseines Hauses geworden ist. Als die grossartigste Errungenschaftseiner jahrelangen Mühewaltung erscheint der Abschluss jenes um-fassenden Hausvertrages vom 27 März 1868, durch welchen er dieunklaren Rechtsverhältnisse beider Linien des Hauses H atzfei dtauf alle Zeiten hinaus ordnete und einen sichern Rechtsboden be-gründete.

Fallen alle die vom Grafen Edmund getroffenen, von seinemSchwiegersohne jetzt angefochtenen Verfügungen unter den § 6und 7 der Verordnung vom 21 Januar 1837, so kann nur die Fragein Betracht kommen, ob Graf Edmund der ihm durch § 9 auf-erlegten Verpflichtung zur standesmässigen Abfindung oder Aus-steuer seiner Tochter, der Gemahlin des Klägers, nachgekommenist? Alle rücksichtlich dieser Verpflichtung entstehenden Streitig-keiten, insbesondere in Retreff der nach Familienherkommen undFamilienvermögen zu bemessenden Höhe der Abfindung und Aus-