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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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324 Rechtliche Erörterung.

lass Bezug hat, festzusetzen und anzuordnen«. Die Ausübung' die-ser Befugniss kann nach § 7 der Verordnung sowohl durch Testa-ment als durch Verfügungen unter Lebenden geschehen undzwar ohne dass das Gesetz besondere Formalitäten hierfür vorge-schrieben hat.

Die aus solchen Dispositionen hervorgehenden Streitigkeitensollen nach § 10 »mit gänzlichem Ausschlüsse der ordent-lichen Gerichtshöfe,« von einem ebenbürtigen Schiedsge-richte , für dessen Verfahren die erwähnte Verordnung die nähernBestimmungen enthält, entschieden werden. Die im vorliegendenFalle angefochtenen Verfügungen sind nun sämmtlich solche,welche Graf Edmund Hatzfeldt, während er Mitglied jenerGenossenschaft war, in Ausübung der ihm zustehenden Disposi-tionsbefugniss getroffen hat. Er hat dabei sogar ausdrücklichauf die ihm zustehende Befugniss hingewiesen und jede etwa spä-ter geltend zu machende Kollationspflicht dabei ausgeschlossen,obgleich, eine solche ausdrückliche Hinweisung keineswegsnothwendig gewesen wäre. Als ein solcher Akt erscheint die am9 August 1852 vorgenommene Uebertragung aller seiner Hechtean der Herrschaft Wildenburg-Schönstein an seinen erstgeborenenSohn. Diese Herrschaft bildete bereits, in Gemässheit der Hatz-feldt'schen Erbvereinigung von 1598 und des gräflichen Hermannvon Hatzfeldt'schen Testamentes vom 21 Januar 1062, einen inte-grirenden Bestandtheil des alten Hatzfeldt'schen Familienfidei-kommisses. Die Abtretung erfolgte an den erstgeborenen Sohnund nächsten Fideikommissnachfolger aus Anlass der Verheirathungdesselben zu seiner häuslichen Einrichtung und zur Bestreitungdes standesmässigen Unterhaltes aus den Revenuen der Besitzung,obgleich diese durch die starke Verschuldung der Herrschaft fürdiesen Zweck kaum ausreichend waren und sich sogar der grössereTheil der Herrschaft im Besitze der Frozessgegner befand, so dassGraf Alfred denselben erst durch, langwierige Prozesse zurück-erstreiten musste. Ebenso handelte es sich bei dem Verkaufe vonKalkum am 27 August 1854 um ein Stammgut, welches in derHatzfeldt'schen Familie von Fall zu Fall stets an den Erstgebornenvererbt und zuletzt an den Grafen E d m un d gelangt war. DerVerkauf von Kalkum geschah in einer Zeit, wo die Finanzen desGrafen Edmund sich in der schlimmsten Lage befanden und die-ses Familiengut entschieden in fremde Hände gefallen wäre, wenn