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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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323
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Rechtliche Erörterung. 323

anzusehen; denn sie sind nicht dem Adel, als Geburtsstand, ein-geräumt , sondern gewissen Familien, welche zu einer besondernGenossenschaft zusammen getreten sind und mit einer besondernDispositionsbefugniss auch besondere Pflichten und Lasten über-nommen haben. Es handelt sich hier nicht um Standesrechte,sondern um genossenschaftliche Rechte einer zu einerKorporation zusammengetretenen Anzahl von Fami-lien, welche bestimmten, vom Gesetze vorgeschriebenen Bedin-gungen entsprechen mussten, um an diesem Sonderrechte Theil zunelimen. Dadurch, dass sie zur Gründung einer Stiftung für dievon der Succession ausgeschlossenen Söhne und Töchter zusammen-getreten sind, dass sie jährlich bedeutende Matrikularbeiträge ent-richtet haben, haben die Häupter dieser Familien entschieden einwohlerworbenes Recht auf die freie Dispositionsbefugniss über ihrVermögen erlangt, welches ihnen ohne Rechtsverletzung nichtwieder entzogen werden kann. Man würde ihnen sonst bedeutendeGeldopfer zugemuthet haben, ohne ihnen das verheissene werth-volle Aequivalent die freie Dispositionsbefugniss dafür ge-währt und erhalten zu haben, was eine offenbare Ungerechtigkeitdes Gesetzgebers sein würde, welche niemals präsumirt werdendarf. Ist es unzweifelhaft, dass die Verordnung vom 21 Januar1837 weder durch den allgemeinen Wortlaut der Verfassungs-urkunde, noch sonst durch ein späteres Gesetz beseitigt ist, sobesteht sie selbstverständlich bis auf den heutigen Tag in vollerKraft fort.

Der Graf Edmund von Hatzfeldt war, als er die ange-fochtenen Verfügungen traf, unbestritten Mitglied der zur soge-nannten Autonomie berechtigten rheinischen Ritterschaft, wie erauch in der landesherrlich bestätigten Matrikel der Mitglieder dersogenannten ritterbürtigen Autonomen aufgeführt war; auch warer zur Ausübung der gewährten Dispositionsbefugniss durch denBesitz mehrerer landtagsfähiger Rittergüter legitimirt. DieseDispositionsbefugniss besteht nach dem oben mitgetheilten § 6 dercitirten Verordnung in dem Rechte des Familienvaters, »mit Ab-weichung vom gemeinen Rechte und insonderheit ohne durch einenPflichttheil beschränkt zu sein, nach freiem Ermessen die Erbfolgein seinem Nachlasse unter seineli Kindern, die Bevorzugung einesderselben vor den andern und die Abfindung und Aussteuer derletztern und überhaupt alles, was auf die Erbfolge und seinen Naeh-

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