322 Rechtliche Erörterung.
Fr. Förster Theorie und Praxis des preuss. Privatrechts, § 209 B. Anm. 34.
Man kann auch hier nicht von einem Vorrechte, sondernnur von einem Sonderrechte reden, denn es ist gewiss nichtals ein Vorzug für die eine, als eine Zurücksetzung für die andereKlasse anzusehen, wenn die eine nach dem System der Güter-trennung, die andere nach dem System der Gütergemeinschaft lebt.
Allerdings stehen nach der preussischen Verfassungsurkundedem Adel keine Vorrechte vor andern Staatsbürgern im Gebieteder bürgerlichen und politischen Hechte zu, aber »keineswegs sinddamit die besonderen dem Adelstande eigenthümlichen llechts-institute und Normen, insoweit sie nur von privatrechtlicher Be-deutung sind und keine solchen Bevorrechtigungen gewähren, dieeine Rechtsungleichheit anderer Staatsbürger einschliessen, auf-gehoben.« Ein entschieden liberaler Schriftsteller, L. v. Rönne,welchem gewiss niemand eine besondere Vorliebe für Adelsrechtevorwerfen wird, sagt in seinem Staatsrechte der preussischen Mo-.narchieB. I, Abth. 2, § 108:
»Dagegen hat der Grundsatz der staatsbürgerlichen Gleichheitauf die besonderen Privatrechte der früheren Geburtsstände keineBeziehung, sondern die eigenthümlichen Institute und Rechts-normen der Geburts- und Berufsstände — die jura singularia imSinne des § 7 des Allgemeinen Landrechts 1,1 — haben ihreprivatrechtliche Bedeutung behalten und sind durch Art. 4 nichtfür aufgehoben zu erachten. Daher sind namentlich die Gesetzeüber die sogenannten autonomisehen Befugnisse gewisser Familiender rheinischen Ritterschaft und des westphälischen Adels durchArt. 4 nicht beseitigt worden.«
Auch der Justizminister Simons, welcher als Rheinländergewiss mit den rheinischen Rechtsverhältnissen wohlvertraut war,erklärte im Hause der Abgeordneten am 5 März 1856: »dass derArt. 4 der Verfassungsurkunde die Aufhebung derautonomisehen Verordnung vom 21 Januar 1837 nichtzur Folge gehabt hat.«
S ten ographi seh e Berichte des Abgeordnetenhauses 1856—1857. S. 607.
Die durch die oben auszugsweise mitgetheilten Verordnungenvon 1836 und 1837 gewissen Familien der rheinischen Ritterschaftgewährten Befugnisse einer freieren Disposition über ihr Vermögenenthalten für die Staatsbürger der andern Klassen nicht die ge-ringste Zurücksetzung und sind nicht einmal als Adelsrechte