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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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321
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Rechtliche Erörterung. 32J

noch heute, wenn die Intestaterbfolge eröffnet wird, dieSöhne di e Töchter ausschliessen und letztere nur suc-cediren, wenn keine Söhne vorhanden sind. Dabei kannder Besitzer beliebig von Todeswegen verfügen, so dass obigeSuccessionsordnung nur eintritt, wenn kein Testament vorliegt.

Für das Fürstenthum Glogau verordnete eine königlicheKabinetsordre vom 23 Februar 1772, dass die Eltern die Successionin die allodificirten Lehen durch Testament beliebig be-stimmen können, ohne ihren Töchtern den Pflichttheilhinterlassen zu müssen.

Wenn kein Testament vorhanden ist, übernehmen die Söhnedie Güter nach einer Taxe und es erhält jeder Sohn noch einmalsoviel als jede Tochter. Dass diese Ordre, welche ihrem Inhaltenach den Verordnungen von 1836 und 1837 über die Dispositions-freiheit der rheinischen Ritterschaft sehr nahe kommt, noch heutfortgilt, wird von allen Gerichten angenommen. Zweifelhaft istnur, ob sich ihre Gültigkeit auf das Fürstenthum Glogau be-schränkt oder ob sie auf das ganze Glogauer Departement odernoch weiter auszudehnen ist.

So hat unseres Wissens auch Niemand behauptet, dass mitEinführung der preussischen Verfassungsurkunde etwa im ehe-maligen Königreich Hannover alle eigenthümlichen Successions-rechte der verschiedenen Ritterschaften ipso jure beseitigt wordenseien. Daher wird z. B. das bremische Ritterrecht mit seinemStammgutssystem und seiner streng agnatischen Erbfolge nochheut zu Tage als gültig angesehen. Ebenso gelten auf dem Ge-biete des bäuerlichen Erbrechtes manche Institute fort, welche, wiedas Anerbenrecht, die Abfindung u. s. w. mit dem Rechte desAdels viel Verwandtes haben und vom allgemeinen Privatrechteder übrigen Staatsbürger abweichen.

Auch in Betreff der Geltung der Gütergemeinschaftkommen noch heut zu Tage in Preussen abweichende Grundsätzefür gewissse Klassen von Staatsbürgern vor, indem man sie von derGütergemeinschaft, welche dem Adelsrechte niemals besonders zu-sagend war, auch heut zu Tage noch als befreit ansieht. So istder statuarischen Gütergemeinschaft nur die Ehe solcher Personenunterworfen, welche nach älterer Gerichtsverfassung von der Lokal-gerichtsbarkeit nicht eximirt waren, während Beamte und Adeligenoch heut zu Tage davon befreit sind.

H. Schulze, Ans der Praxis. «1