320 Rechtliche Erörterung.
ist jede staatliche Bevorrechtung, aber keineswegsjede Besonderheit der Privatrechte im preussischenStaate aufgehoben. Wollte man die Auffassung konsequentdurchführen, welche dieses singulare Successionsrecht gewisserFamilien der rheinischen Ritterschaft, als Standesvorrecht ansiehtund seine Beseitigung durch die Verfassung behauptet, so würdeman zu dem Resultate kommen, jede Verschiedenheit derPrivatrechte im preussischen Staate, soweit dieselbe bei gewissenKlassen von Personen vorkommt, in Abrede stellen zu müssen.Es steht aber dieser Annahme entgegen, dass eine Menge von sol-chen singulären Bestimmungen über das Privatrecht einzelnerKlassen und Korporationen auch nach Emanation der Verfassungs-urkundc ungehindert fortbestehen, ja sogar durch Gesetze neu be-gründet worden sind und dass doch kein preussischer Gerichtshofjemals Zweifel über deren Fortbestand gehegt hat. «Das Spezial-recht steht, wie B eseler richtig bemerkt (Deutsches Privat-Recht B. II. § 146), dem modernen Prinzip der Gleichheitvor dem Gesetze nicht entgegen.« Das verbreitetste Bei-spiel sind die zahlreichen Bestimmungen des älteren und neuerenRechtes über die besonderen Rechte der Kaufleute, welche un-zweifelhaft ein jus singulare dieses Standes bilden. Aber auchmanche Spezialrechte, welche an die ehemaligen Geburtsstände an-knüpfen, haben sich in Preussen erhalten. So wird allgemein an-genommen, dass dass. g. Privatfürstenrecht auch nach Ema-nation der Verfassungsurkunde für die Glieder des königlichenHauses und die Familien des hohen Adels, als subsidiäre Rechts-quelle fortgilt.
A. W. Hei'ftei die Sonderrechte der souveränen und der mediatisirten vormalsreichsständischen Häuser in Deutschland. Berlin 1871.
So bestehen noch heut zu Tage auch für die Ritterschaft inPreussen manche singulare Rechte, welche man keineswegs alsdurch die Verfassungsurkunde beseitigt ansieht; z. B. das unzwei-felhaft noch fortbestehende singulare Erbrecht an schlesischenRittergütern.
Prof. Dr. Karl Frhr. von Richthofen über die singulare Erbrechte an schle-sischen Rittergütern. Breslau 1844.
Es ist nicht streitig, dass bei den sogenannten Lehen in denFürstenthümern Schweidnitz und Jauer — so werden die Ritter-güter genannt, obgleich sie längst aufgehört haben, Lehen zu sein