Rechtliche Erörterung. 319
schafft sei. Allerdings ist es unrichtig zu behaupten, dass diegrossen allgemeinen Grundsätze der Verfassung gewissermassennur als leitende Motive für die zukünftige Gesetzgebung zu be-trachten seien, welche der Spezialgesetzgebung gegenüber un-mittelbar gar keine Wirkung hätten. Wir sind vielmehr der An-sicht, dass die grundrechtlichen Bestimmungen, Soweit sie nichtspezieller Ausführungsgesetze bedürfen, unmittelbar anwendbaresRecht enthalten. Uns ist auch Art. 4 kein blosser »Monolog desGesetzgebers « , sondern ein tiefgreifender Rechtssatz. Auch sindwir nach der Entstehung des Art. 4 der Ansicht, dass seine Absichtin erster Linie auf Abschaffung aller geburtsständischen"Vorrechte gerichtet ist. Die noch am Ende des vorigen Jahr-hunderts im Allgemeinen Landrecht scharf ausgeprägte geburts-ständische Trennung wurde bereits durch das Edikt vom 9 Okto-ber 1807 beseitigt, welches die Schranken niederriss, welche bisdahin die verschiedenen Geburtsstände geschieden hatten.
Im Wesentlichen war somit schon seit 1807 die geburtsstän-dische Gliederung beseitigt und ein allgemeines gleichberechtigtesStaatsbürgerthum in Preussen hergestellt. Indem Art. 4 denGrundsatz ausspricht: »Alle Preussen sind vor dem Gesetze gleich,Standesvorrechte finden nicht statt«, drückt er nur den verfassungs-mässigen Stempel auf den bereits gesetzlich bestehenden Rechts-zustand.
Hermann Schulze das preussische Staatsrecht. Bd. I. 1872. S. 42ä.
Hätten irgendwo in Preussen, in der allgemeinen, wie in derprovinziellen Gesetzgebung noch Vorrechte des Adels, als Stan-des , bestanden, so wären diese durch den Art. 4 ohne weiteresbeseitigt worden, ohne Unterschied, ob dieselben dem Gebiete desöffentlichen oder Privatrechts angehört hätten. Hätte z. B. irgend-wo die Vorschrift in einem Kreisstatute bestanden, dass nur einAdeliger Landrath werden dürfte, hätte in einem Provinzialgesetzesich eine Vorschrift gefunden, dass nur ein Edelmann ein Fidei-kommiss gründen oder ein Rittergut erwerben könne, so wärendies unzweifelhafte Standes-Vorrechte gewesen, di» ohne jedeweitere Spezialgesetzgebung unmittelbar mit Promulgirung derVerfassungsurkunde aufgehoben gewesen wären. Aber etwas ganzanderes als Vorrechte sind Sonderrechte einzelner Klassen,Stände, Korporationen und Genossenschaften, in welchen keineZurücksetzung der übrigen Staatsbürger liegt. Durch Art. 4