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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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318 Rechtliche Erörterung.

Ehegatten mit Rücksicht auf das frühere Familienherkommen,die Zahl der Kinder und die Verhältnisse des Vermögens Sorgezu tragen.

§ 10. Die rücksichtlich dieser Verpflichtung entstandenenStreitigkeiten sollen, mit gänzlichem Ausschlüsse der ordentlichenGerichtshöfe, von einem ebenbürtigen Schiedsgerichte entschiedenwerden.

§11. Derjenige, welcher durch die elterliche Disposition sichverletzt hält, hat seine mit dem erforderlichen Beweise verseheneKlage bei dem, vermöge des Stiftungsstatuts bestehenden Aus-schusse anzubringen.«

Obgleich diese Verordnung gleich bei ihrem Erscheinen Wider-spruch hervorrief, so war doch ihre Rechtsbeständigkeit unzweifel-haft, selbst wenn die zur Motivirung im Eingange ausgesprochenengeschichtlichen Voraussetzungen nicht vollständig zutreffend ge-wesen wären. Der König war nach damaligem Staatsrechte allei-niger Inhaber der gesetzgebenden Gewalt und jede Verordnungdesselben hatte Gesetzeskraft. Der Widerspruch des fünftenrheinischen Provinziallandtages vom Jahre 183-7 war eine staats-rechtlich wirkungslose Meinungsäusserung und der königlicheLandtagsabschied erklärte mit vollem Rechte am 26 März 1839:»dass durch die gedachten Verordnungen die Rechte dritter Per-sonen in keiner Weise verletzt würden und dass dieselben keineBevorzugung eines Standes auf Kosten eines andern enthielten.«Wäre das aber auch selbst der Fall gewesen, so hätte dies doch dieRechtsgiltigkeit der Verordnung nicht aufheben können, denn einGesetz der höchsten Staatsgewalt ist sogar befugt, auch in wohl-erworbene Rechte einzugreifen. Mochte man politisch mit derTendenz der Verordnung unzufrieden sein, staatsrechtlich warihre Gültigkeit bis zum Erlasse der Verfassungs-Urkunde vom5 Dezember 1848 resp. vom 31 Januar 1850, über jedem Zweifelerhaben. Beide Verfassungsurkunden stellen gleichmässig inArt. 4 den Satz auf: »Alle Preussen sind vor dem Gesetzegleich. Standesvorrechte fin denn ich t statt.«

Mit diesem Ausspruche der Verfassungsurkunde hat man hieund da gemeint, sei auch die durch die Verordnung von 1837 ge-wissen Familien eingeräumte freie Dispositionsbefugnissüber ihren Nachlass beseitigt, da sie als ein Standesvorrecht zu be-trachten und somit durch Art. 4 der Verfassungsurkunde abge-