Hechtliche Erörterung. 317
gangen sind, so haben wir auf den Bericht Unseres Staatsministe-riums nicht allein das Uns vorgelegte Stiftungsstatut heute landes-herrlich genehmigt, sondern verordnen auch wie folgt: -
§ 1. Die Eingangs gedachte Dispositionsbefugniss wird den-jenigen Familien des Rheinischen Ritterstandes, welche dieselbevor der Einführung der fremden Gesetzgebung ausgeübt haben, inVerfolg Unserer Ordre vom IG Januar 1830 hierdurch wieder-holentlich anerkannt und zugesichert. Es soll über diese Familieneine von Uns landesherrlich bestätigte Matrikel niedergelegt werden.
§ 2. Es können aber von dieser Dispositionsbefugniss nur die-jenigen Mitglieder der gedachten Familien Gebrauch machen, welche
1) ein landtagsfähiges Rittergut in Unserer Rheinprovinz alleinoder gemeinschaftlich mit einem andern besitzen;
2) an der oben erwähnten Stiftung Theil haben. —-------—
§ 6. Die autonomisehe Dispositionsbefugniss besteht in dem
Recht des Familienvaters, insofern Verträge, Fideikommisse, oderandere beschränkende Familien-Anordnungen nicht entgegenstehen, mit Abweichung vom gemeinen oder Provinzialrecht undinsonderheit ohne durch einen Püichttheil beschränkt zu sein, nachseinem Gutbefinden die Erbfolge in seinen Nachlass unter seinenKindern, oder wenn diese vor ihm verstorben, deren Kindern, dieBevorzugung eines derselben vor den Andern, und die Abfindungund Aussteuer der letzteren, so wie das Witthum, die Abfindungund die übrigen Vermögens Verhältnisse des überlebenden Ehe-gatten und der demselben von dem Vermögen der Kinder etwa zu-stehenden Nutzniessung und überhaupt alles, was auf die Erbfolgein seinen Nachlass Bezug hat, festzusetzen und anzuordnen.
§ 7. Diese Dispositionsbefugniss kann von den Eltern sowohleinzeln, als gemeinschaftlich, sowohl über den Nachlass des einenEhegatten, als über den beiderseitigen, sowohl vor als während derEhe, durch Eheverträge, durch gegenseitige oder einseitige Testa-mente und durch andere Verfügungen unter Lebenden oder aufden Todesfall ausgeübt werden und steht dabei den Eltern frei,auf eben diese Art die bereits getroffenen Dispositionen abzuändernund aufzuheben und durch andere zu ersetzen.
§ 9. Diejenigen, welche von dieser Befugniss (§§ 6—8) Ge-brauch machen, sind jedoch verpflichtet, für die standesmässigeErziehung und Abfindung oder Aussteuer ihrer sämmtlichen übrigenKinder, so wie für die standesmässige Erhaltung des überlebenden