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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
316
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31G Rechtliche Erörterung.

den ritterschaftlichen Familien des Eheines gepflegten erbrecht-lichen Grundsätzen, als der Code civil.

Da ein grosser Tlicil der rheinischen Ritterschaft dem linkenRheinufer angehört, so musste ihm diese Beschränkung äusserstlästig sein. Doch geschah von Seiten des preussischen Staatesviele Jahre lang nichts, um der Ritterschaft ein ihren Standesbe-dürfnissen mehr entsprechendes Successionsrecht zu gewähren, ob-gleich wenigstens die darunter befindlichen ehemals reichsritter-schaftlichen Familien auf Herstellung ihrer ehemaligen Autonomiesogar einen bundesrechtlich begründeten Anspruch gehabt hätten(Art. XIV der B. A.). Erst nach langen Verhandlungen wurde denFamilien des rheinischen Ritterstandes durch die Ordre vom 1G Ja-nuar 1836 und die königliche Verordnung »dir autonomische Suc-cessionsbefugniss der rheinischen Ritterschaft und das darüberstattfindende schiedsrichterliche Verfahren betreffend« vom 21 Ja-nuar 1837 das ihnen so theuere Recht der freien Dispositions-befugniss wiedergegeben.

Von der Verordnung vom 21 Januar 1837 kommen hier be-sonders folgende Stellen in Betracht. Im Eingange heisst es:

»Da mehrere Familien Unsere Rheinischen Ritterstandes aufdie Wiederherstellung der, dem ritterbürtigen Adel in UnsererRheinprovinz vor Einführung der fremden Gesetzgebung zugestan-denen Dispositionsbefugniss für Erbfälle angetragen haben unddiese Dispositionsbefugniss eine wesentliche Bedingung zur Erhal-tung dieser. Familien und ihres Grundbesitzes in denselben ist; sohaben Wir stets landesväterlich geneigt, jedem Stande diejenigenEinrichtungen zu bewilligen, welche den Wohlstand und den Flordesselben befördern, Uns bewogen gefunden, durch die Ordre vom16 Januar v. J. gedachte autonomische Dispositionsbefugniss den-jenigen adeligen Familien in der Rheinprovinz, welche dieselbeunter den früheren Regierungen ausgeübt haben, anzuerkennenund für sie wieder herzustellen. Wir haben jedoch die Ausübungdieser Befugniss an die Bedingung geknüpft, dass für die standes-mässige Erziehung, Abfindung und Aussteuer der übrigen Kinderund für die Versorgung des überlebenden Ehegatten gesorgt, dasszur Sicherung dieses Zweckes eine Stiftung gegründet und dassfür die dabei entstehenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht er-richtet werde.

Nachdem die darüber erforderten Vorschläge bei Uns einge-