Rechtliche Erörterung. 315
Tendenzen auch in das Privatrecht und beseitigte alle derartigenerbrechtlichen Bestimmungen der Coutumes. An ihre Stelle setzteer ein ganz neues Erbrecht, welches auf einer s. g. natürlichenSuccessionsordnung beruhend, von dem Grundsatz der Gleichheitausgehend, gerade den entgegengesetzten Zweck wie das frühereErbrecht hatte, nemlich die Zerstückelung der Güter möglichst zufördern und die Fixirung des Grundbesitzes in den Familien zuverhindern. Ihren Höhepunkt erreichte diese Tendenz im Gesetzevom 17 Nivose II, welches jeden Unterschied in Bezug auf Ab-stammung und Natur der Güter im Erbrecht beseitigte. Unterdem Einflüsse der Ideen, welche Robespierre und Petion schon1791 vertheidigt hatten, wurde das testamentarische Erbrecht sogut wie vernichtet; jn Bezug auf Verwandte der absteigenden undSeitenlinie wurde das Intestaterbrecht für das einzig zulässige er-klärt. Die Gleichheit des Erbrechtes unter den Verwandten konnteder Erblasser auf keine Weise abändern, denn man fürchtete, dasseine solche Befugniss ein Mittel werden könnte, gegen den Geistder radikalen Demokratie, aristokratische Grundbesitzverhältnissezu erhalten und wieder herzustellen.
Laferriere Historie des principes, des institutiones et des lois de la Involu-tion (1851) p. 313.
W. Schaffner Geschichte der Rechtsverfassung Frankreichs. 1859. Bd. XV.S. 298.
Wenn diese destruktiven Tendenzen auch in der späteren Ge-setzgebung einigermassen gemildert wurden, so steht doch auchder Code civil entschieden noch unter dem Einflüsse derselben unddie Furcht vor der Möglichkeit, dass bei freier Dispositionsbefug-niss der Eltern sich Reichthümer, besonders Grundbesitz, in aristo-kratischen Familien befestigen könnten, herrschte nachweislich beider Schlussredaktion der betreffenden Bestimmungen des Code vor,so dass man durch den hochangesetzten Vorbehalt der Kinder denEltern möglichst die Hände zu binden suchte. Kein Gesetzbuchder Welt zieht der testamentarischen Dispositionsfreiheit der Elternso enge Schranken, wie der Code civil, indem nach Art. 913 schonbeim Vorhandensein von drei Kindern nur über ein Viertel desVermögens »la portion disponible« von den Eltern frei verfügtwerden kann. Kein Gesetzbuch macht es daher so schwer, Grund-eigenthum auf die Dauer innerhalb der Familie zu bewahren, keinessteht in so schroffem Gegensatze mit dem seit Jahrhunderten in