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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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314
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314 Rechtliche Erörterung.

Standes gab es für die abgefundenen Kinder weder eine Erbportionim römischen Sinne, noch eine die Dispositionsbefugniss der Elternauf einen solchen Pflichttheil beschränkende Vorschrift der Ge-setze. Die Eltern waren ihren Kindern nur Unterhalt und Für-sorge für ihr Fortkommen schuldig. Wenn auch romanisirendeJuristen diese Verbindlichkeit bisweilen als ein Pflichttheilsrechtbezeichneten, so blieb doch die römische legitima dem Adelsrechtefremd, indem die Anwendung der römischen Grundsätze vomPflichttheil das ganze Successionsrecht des Adels ohne weitereszerstört haben würde. Darüber sind alle sachkundigen Juristendes vorigen Jahrhunderts einig:

Runde Grundsätze des deutschen Privatrechts § 671.von Selehow dem. juris Germ. §514.

J. St. Pütt er Unterschied der römischen und deutschen Erbfolge überhaupt,in den Beiträgen zum deutschen Staats- und Privatrechte. Bd. II S. 2G9 ff.

Diese Grundsätze galten bei der ganzen rheinischen Ritter-schaft, mochte dieselbe landsässig oder reichsunmittelbar sein, biszur Einführung der fremden Gesetzbücher in Folge der französischenRevolution. Bis zu dieser Zeit sind diese Grundsätze niemals inZweifel gezogen worden; selbst trotz mühsamer Nachforschungenhat man keinen Fall auffinden können, wo sie überhaupt nur derGegenstand gerichtlicher Kontestationen gewesen wären. Das derWiederherstellung dieser Dispositionsbefugniss abgeneigte Land-gericht zu Düsseldorf berichtete am 16 Juni 1836 an das königlicheJustizministerium:

»Nachdem wir die bei dem gegenwärtigen Zustande der Aktenaus der früheren Gerichtsverfassung sehr zeitraubende Durchsichtder älteren Akten beendet haben, bedauern wir, auch nicht eineneinzigen Fall ermittelt zu haben, in welchem eine solche Dispo-sitionsbefugniss an sich zur Kontestation gekommen oder auch nurüber die Modalitäten derselben gestritten oder entschieden wordenwäre.«

Auf dieses altbegründete Successionsrecht der Ritterschaftwirkte das neufranzösische Recht, welches überall auf demvon Frankreich eroberten linken Rheinufer eingeführt wurde, voll-ständig zerstörend ein. Auch in Frankreich hatten bis zur Re-volution vielfach erbrechtliche Grundsätze bestanden, welche dieErhaltung des Grundeigenthums im Mannsstamme der Familie zubefördern suchten. Der Konvent übertrug seine revolutionären