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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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313
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Rechtliche Erörterung. 313

Damit stimmten die Gewohnheitsrechte, welche am Ende desMittelalters in Rücksicht auf die ritterschaftliche Erbfolge in allenniederrheinischen Territorien galten, vollständig überein.

Trotz mancher Abweichungen im Einzelnen lassen sich die-selben in folgenden Sätzen zusammenfassen:

I. In Betreff der Intestaterbfolge galt:

t) Die Ausschliessung des Weibsstammes von der Succession,so lange der Mannsstamm vorhanden war, die Verzichtleistung derTöchter und ihre Abfindung und Aussteuer;

2) das Erstgeburtsrecht der Succession in das Stammgut;

3) die gleiche Erbfolge des Mannsstammes in das übrige Ver-mögen des Erblassers;

4) in. weiterer Erbfolge der Rückfall der Güter in den Stamm,aus welchem sie gekommen.

II. In Betreff der testamentarischen oder ver-tragsmässigen Erbfolge:

1) Die Befugniss der Eltern, unter ihren Söhnen den Nach-folger zu ernennen ;

2) das Mass der Abfindung der übrigen Kinder zu bestimmen,von Kamptz Jahrb. Bd. 46. S. 278.

Dergleichen Bestimmungen wurden besonders in den Ehebe-redungen in Betreff der zu erwartenden Kinder getroffen.

Es erscheint äusserlich betrachtet allerdings als eine tief-greifende Verschiedenheit vom altern deutschen Rechte, dass denEltern eine so weit gehende Befugniss gegeben wurde, über dieErbfolge und Erbtheilung ihrer Kinder zu verfügen, da ja demaltern deutschen Rechte alle Verfügungen, welche über die Lebens-zeit des Verfügenden hinaus Kraft haben sollten, unbekannt waren.Dennoch kommt diese weitgehende Verfiigungsbefugniss, welchedie rheinischen Ritterrechte den Eltern geben, ihrer Wirkung undinneren Bedeutung nach, mit den Grundsätzen des altern deutschenRechtes überein; denn bei dem allgemein verbreiteten Familien-sinne des ritterschaftlichen Adels benutzten die Eltern diese Dis-positionsfreiheit nur zu dem Zwecke, um die Zesplitterung desVermögens zu vermeiden, vor allem das Grundeigenthum möglichstin Einer Hand und dadurch der Familie zu erbalten. Das eigent-liche punctum saliens bei dieser Dispositionsbefugniss war derAusschluss des römischen Pflichtt heilvechts auf dieErbfolge des Ritterstandes. In der Succession des Ritter-