312 Rechtliche Erörterung.
weichenden Entwicklung der Stadtrechte, im späteren Mittelalterzum Standes rechte der Kitterschaft geworden. Jahrhundertelang hatte sie dieses eigenthümliche Successionsrecht als blossesGewohnheitsrecht bewahrt. Als aber das römische Kecht im XVund XVI Jahrhundert tiefer in alle Poren unseres Volkslebenseindrang, als die römisch gebildeten Juristen die alten Gewohn-heitsrechte als »mores barbarorum« verachteten und die Grundsätzedes justinianischen Erbrechts rücksichtslos auch auf Adel undRitterschaft anwenden wollten, mussten diese Stände die ihnen sowerthvollen Grundsätze ihres Familienerbrechts durch die Schutz-wehr geschriebener Normen zu vertheidigen suchen. Währendder hohe Adel seit dem XIV Jahrhundert eine solche in seinenHausgesetzen findet,
Hermann Schulze Das Erb-und Familienrecht der deutschen Dynastien desMittelalters. Halle a. S. 1871. S. 30,
sucht die Ritterschaft, der spätere niedere Adel, sein altes Rechtdurch Laudesgesetze oder ritterschaftliche Statuten zubefestigen. Dieselbe Richtung tritt gleichmässig hervor bei demlandsässigen Adel, wie bei der reichsunmittelbaren Ritterschaft amRhein, in Franken und Schwaben ; nur dass für letztere, die keinerLandesherrschaft unterworfen war, allein der Weg des autono-mischen Statuts, nicht der Landesgesetzgebung möglich war.Wenn das berühmte Geislinger Statut der gesammten Reichsritter-schaft — Statutum und Ordnung der freien Reichsritterschaft vonverziehenen Töchter de a. 1653.
L ünig Reichsarchiv Pars spec. Cont. 111. S. 14.
auch wirklich nur Entwurf geblieben wäre, so gebührt demselbendoch ein bedeutendes Gewicht, als dem Ausdruck des Rechtsbe-wusstseins der Reichsritterschaft aller drei Ritterkreise, wonachalle reichsritterschaftlichen Töchter für sich und ihre Descendentenfür verziehen gehalten werden und erst dann zur Succession inreichsritterschaftliche Güter gelangen sollen, wenn sich ein ledigerAnfall ergeben, d. h. wenn der ganze Mannsstamm ausgestorbensein würde.
J. G. Kerner Staatsrecht der freien Reichsritterschaft. Lemgo. 1786. S. 64 ff.
Chr. L. Pfeiffer Versuch eines Privatrechtes des deutschen ReichsadelsI Theil. Nürnb. 1787. S. 115 ff.
Keyscher das Erbrecht der adeligen Töchter und deren Verzicht. (Zeitschriftfür deutsches Kecht Bd. VI S. 250 ff.]