Rechtliche Erörterung.
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Aus diesem Interesse der Familie am Grundeigenthum gehtüberall ein mehr oder minder ausgeprägter Vorzug des Manns-stammes hervor, indem nur die zur Vertheidigung mit den Waffenund zur Vertretung vor Gerieht befähigten Männer als aktive Ge-nossen des Familienverbandes erscheinen, auch allein die Familiefortzupflanzen im Stande sind, während die Frauen, welche durchihre Verheirathung in eine fremde Familie übergehen, das vonihnen ererbte Grundeigenthum ihrer eigenen Familie entfremdenwürden. »Foeminafinis familiae.« Der Vorzug des Mannsstammesin der Succession in Grundeigenthum ist schon den ältesten Volks-rechten bekannt, wenn er auch hier stärker, dort schwächer aus-gebildet ist. Am strengsten sind die Gesetze des fränkischenStammes, welche die Weiber vom Erbrechte in den ganzen Grund-besitz ausschliessen, und zwar zu Gunsten des ganzen Manns-stammes.
L. Sal. Tit. 62. L. Rip. Tit. 56.
Dieselben Rechtsgrundsätze, welche sich in den fränkischenVolksrechten aufgezeichnet finden, treffen wir auch im spätemMittelalter in allen fränkischen Landen an beiden Ufern des Nieder-rheins wieder an. Der Geschichtsschreiber Otto V. Freisingenbezeugt im zwölften Jahrhundert den fortdauernden Gebrauch derlex Salica für die angeseheneren Franken: »lege Salica nobihssimiFrancorum, qui Salici dieuntur, adhuc utuntur,« was sich aber nichtauf das geschriebene Gesetzbuch, sondern auf einzelne wichtigeGrundsätze des Volksrechtes, namentlich über die Erbfolge, bezieht.G. Beseler Erbverträge, Bd. II, Abth. 2, S. 261.
Dies stimmt ganz mit den Vorschriften der fränkisch-rheini-schen Statutarrechte überein, welche den Vorzug des Manns-stamms bei der Erbfolge in den Grundbesitz, namentlich in dieStammgüter der Ritterschaft, als uraltes Gewohnheitsrecht be-stätigen. Die wichtigsten Statuten, welche hierher gehören, sinddas alte jülich'sche Landrecht, wahrscheinlich aus dem XIV Jahr-hundert, Tit. 0, § 3: die jülich-bergische Rechts-Ordnung von1555, Kap. 94, § 2; die kölnische Rechtsordnung von 1663 Tit. 6.Vergl. hierüber die reichhaltige Zusammenstellungvon Kamptz in den Jahrb. Bd. 46, Heft 92: Fragmente über das salische undripuarische Successionssystem im Ritterstande, namentlich am Niederrhein. S. 264bis 478. Bd. 47, S. 97—278.
Was früher als allgemeines fränkisches Volksrecht gegoltenhatte, war nach der schärferen Trennung der Stände und der ab-