310 Rechtliche Erörterung.
III Rechtliche Erörterung,
A. Stand dem Grafen Edmund von Hatzfeldt, als er die angefochtenenVermögensverfügungen traf, das den Mitgliedern des ritterbürtigenrheinischen Adels durch die Allerhöchste Verordnung vom 21 Januar1837 gewährte Recht der freien, durch keinPflichttheil beschränktenVerfügung über sein Vermögen zu ? *)
Ein tiefer, eigenthümlicher Zug des älteren deutschen Rechtesist die hohe Bedeutung des Grundeigenthums und dessen innigerZusammenhang mit dem gesammten Erb- und Familienrechte.Das ganze Rechtsleben des deutschen Mittelalters ist von diesemPrinzip durchdrungen, wenn es auch zu verschiedenen Zeiten undbei verschiedenen Stämmen in abweichender Gestalt auftritt. DemGrundeigenthume kam nicht nur eine privatrechtliche, sondernauch eine hohe öffentlich-rechtliche Bedeutung zu, indem es alsdie wesentliche Bedingung der Ausübung aller politischen Rechteschon in den älteren Rechtsquellen hervortritt. Diese wichtigenVortheile kamen aber nicht bloss dem Inhaber des Grundeigen-thums, sondern allen Familiengliedern zu, welche mit ihm in einemErbverbande standen und in ihm den Vertreter ihrer eigenen In-teressen erkannten. Dieses Interesse der Fiimilie an der Erhaltungdes Grundeigenthums hat im deutsehen Rechte von jeher eine Be-rücksichtigung gefunden, indem es der Familie zu jeder Zeit einen,jedoch in seiner Wirksamkeit nicht immer gleichbestimmten Ein-fluss auf das Schicksal des in der Hand eines ihrer Glieder befind-lichen Grundstücks einräumte.
C. F. v. Gerber Deutsches Privatrecht § 81.
G. Beseler Erbverträge, Band 2, Abth. 2, S. 6 ff., S. 265 ff.
Homeyer Ueber die Heimath nach älterem deutschen Rechte, besonders dasHandgemal. Berlin 1852, S. 35.
L.Zirnmerle Das deutsche Stammgutssystem nach seinem Ursprünge und sei-nem Verlaufe. Tübingen 1857.
*) Diese freie, durch kein Pflichttheil beschränkte Dispositionsbefugniss derritterbürtigen rheinischen Ritterschaft wird gewöhnlich, selbst offlciell, Autonomiegenannt. Dieser Sprachgebrauch entspricht nicht dem in der Wissenschaft jetzt all-gemein angenommenen Begriffe , wonach Autonomie eine eigenthümliche , objektiveRechtssätze schaffende Rechtsquelle bezeichnet, während es sich hier lediglich um dieBeftigniss handelt, Rechtsgeschäfte vorzunehmen, für welche ein Specialgesetzeinen freiem Spielraum gewährt, als das allgemeine Recht. Wenn wir uns diesemSprachgebrauch der Kürze halber hier und da fügen, geschieht es mit dem Bewusst-sein, dass derselbe nicht der wissenschaftlich korrekte ist.