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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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Weitere Dispositionen des Grafen Edmund von Hatzfeldt. 307

burg'schen Linie, durch Diplom vom 10 Mai 1870 folgte, ist durcheinen notariellen Akt vom 20 April 1870 die Zahlung der demGrafen Edmund für die Ueberlassung des Fideikommissvermögenszukommenden Rente dahin geregelt worden, dass die Zahlung inMonatsraten von je 2520 Thlr. geschehen sollte und ist dieserUebereinkunft entsprechend jene Zahlung pünktlich bis zum Hin-scheiden des Grafen Edmund geleistet worden.

Bereits am 8 Februar 1853 hatte Graf Edmund ein Testa-ment errichtet, in welchem er seinen ältesten Sohn zum Universal-erben einsetzte und ihm auferlegte, aus dem vorhandenen Allodial-vermögen ein Fideikommiss zu errichten. Als Abfindung für diebeiden nachgeborenen Kinder, den Grafen Paul und die GräfinMelanie Nesselrode, bestimmte er ein Kapital von je 100,000Thaler. Da die in diesem Testamente enthaltenen Dispositionen,soviel den Grafen Paul betrifft, durch die Schenkung vom S Juni1860 und hinsichtlich der Gräfin von Nesselrode durch die beideren Verheirathung erfolgte Bestellung einer Mitgift von 100,000Thaler und endlich dem Grafen Alfred gegenüber durch denFamilienschluss vom 27 März 1868 ihre Erfüllung gefunden hatten,so war jenes Testament gegenstandlos geworden und hat deshalbGraf Alfred von Hatzfeldt in Gemässheit der dieserhalb mitdem Grafen Paul im Vertrage vom 24 März 1868 getroffenen Ver-einbarungen auf den väterlichen Nachlass verzichtet.

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§6.

Das Domicil des Grafen Edmund.

Nachdem Graf Edmund im Juni 1852 die Herrschaft Kaviczin der Provinz Posen gekauft hatte, verlegte er dorthin auch seinenWohnsitz und hielt sich daselbst mit kurzen Unterbrechungen auf.Nach dem Verkaufe von Kavicz im April 1866 verlegte Graf Ed-mund sein Domicil zunächst nach Breslau, 1868 nach Frankfurta. M. Im Januar 1870 meldete der Grafsich zu Frankfurt ab underklärte auf dem Bürgermeisteramte zu Wissen, dass er sein Do-micil zu Schloss Schönstein in dortiger Bürgermeisterei genom-men habe. Seitdem hat der Graf bis zu seinem Hinscheiden dieStaats- und Kommunal-Steuern zu Schönstein gezahlt und sichstets in Urkunden als in Schönstein domicilirt bezeichnet.Unterdessen hatte sich der Gesundheitszustand des Grafen E d -

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