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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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306
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306 Geschichtliche Thatsachen.

Graf E dm u n d war bei diesen Verhandlungen insoweit wesent-lich interessirt, als der oben erwähnte Vertrag vom 13 Juli 1830nur für die Lebensdauer der Kontrahenten abgeschlossen und somitder Graf Edmund für den Fall des Vorversterbens des FürstenHermann der Eventualität ausgesetzt war, seine Fideikommiss-revenücn zum grössten Theil zu verlieren und Seitens der Scliön-steiner Linie, sowie der Fideikommissinteressenten überhaupt, be-deutende Ansprüche gegen den Grafen Edmund wegen Deterio-ration der Fideikommisssubstanz erhoben werden konnten. Dadiese Gefahren dem Grafen Edmund bei den sich so sehr in dieLänge ziehenden Verhandlungen immer drückender wurden, soschloss Graf Alfred auf dessen Wunsch am 5 Juni 1866 einennotariellen Vertrag ab, wodurch Graf Edmund auf das gesammteWeissweiler'sche Fideikommissvermögen gegen eine dessen Reve-nuen genau entsprechende llente verzichtete.

Dieser Verzicht wurde im Familienschlusse selbst wiederholtund in diesem auch die Frage wegen der Ersatzansprüche desFideikommisses an das Allod und umgekehrt durch Verzicht-leistungen erledigt. Durch diesen Familienschluss wurde auchdie Besitzung Kalkum für eine Summe von 900,000 Thlr. demFideikommisse einverleibt und damit dieser alte Besitz dem Hatz-feldt'schen Hause dauernd gesichert. Vor der Vollziehung desFamilienschlusses hatten Graf Alfred und Graf Paul am 24 März1868 zu Berlin, dem Domicil des letztern, einen Vertrag abge-schlossen, wodurch die Kontrahenten sich zur Vollziehung des ge-dachten Familienschlusses wechselseitig verpflichteten und alle mitdiesem Familienschlusse in Verbindung stehenden Vermögensange-legenheiten ihrer Linie ordneten. In diesem Vertrage, durch wel-chen dem Grafen Paul von Hatzfeldt von seinem Bruder Al-fred ein Kapitalvermögen von 120,000 Thlr., sowie eine im Fa-milienschlusse festgesetzte Jahresrente von 6000 Thlr. zugewendetwurde, hat letzterer sämmtliche zwischen dem Grafen Edmundund Alfred errichteten Verträge anerkannt und auf ihre Anfech-tung, selbst für den Fall, dass dieselben eine Pflichttheilsverletzungenthalten sollten, unter Beobachtung der im § 484, Tit. 2, Th. IIdes Allgem. Landrechts vorgeschriebenen Formen, verzichtet.Nach der am 19 März 1870 ergangenen Allerhöchsten Bestätigungdes Familienschlusses, auf welche bald die Verleihung d e r F ü r -stenwürde an den Grafen Alfred, als den Chef der Wilden-