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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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303
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Aenderung der Yerniügensverliältnisse des Grafen Edmund von Hatzfeldt. 303

Edmund, welcher seit dem Sommer 1852 sein Domicil zu Kaviczin Posen genommen hatte, mit seinem damals zu Sehönstein woh-nenden Sohne, Grafen Alfred zu Koblenz am 27 August 1S54folgende Vereinbarungen ab: Graf Edmund verkauft an seinenSohn, Grafen Alfred, das zum Iienteibezirke Kalkum vereinigteGrundeigentum mit einem Katastralreinertrage der Grundstückevon 13,420 Thlr., ferner die in Nassau belegene Villa »Marx Cot-tage«, welche Graf Edmund zu einem Jagdschlosse eingerichtethatte, nebst allen im Schlosse zu Kalkum, sowie in der besagtenVilla befindlichen Mobiliargegenständen zum Preise von 430,000Thaler. Nach den Pestimmungen des Kaufvertrages sollten vondem Kaufpreise 236,000 Thlr. an den Verkäufer baar, ferner60,000 Thlr. an die Schwester des Käufers, Frau Gräfin Nessel-rode, in Anrechnung auf die ihr zustehende dos von 100,000 Thlr.gezahlt und endlich der Rest mit 140,000 Thlr. auf Grund desVergleichs vom 12 August 1S54 an die geschiedene Gräfin Sophieabgeführt und bis zu der in dem bezogenen Vergleiche stipulirtenFälligkeit zu 5 % unkündbar auf Kalkum stehen bleiben. Lautvorliegender Quittungen ist die Zahlung der 436,000 Thlr. in dieserWeise in Wirklichkeit erfolgt Graf Alfred übernahm ferner dieLasten und Gefahren seines Vaters aus dessen Hetheiligung andem sogenannten Texasvereine, die Kosten der Ehescheidungs-prozeduren, Zahlungen der von der Gräfin Sophie mit Ermächti-gung des Grafen E d m u n d kontrahirten Schulden, die Entrich-tung einer jährlichen Heute von 2040 Thlr. an den Jüngern Prüder,Grafen Paul Hatzfeldt, mit einem Worte alle damals dem Gra-fen Edmund obliegenden Verbindlichkeiten, wogegen letztererdem Grafen Alfred seine ausstehenden chirographarischen Forde-rungen sowie die Pestkaufpreise der linksrheinischen Güter u. s.w.cedirte. Nur in Folge der unerwartet glücklichen Abwickelungder Texasangelegenheit wurde es ermöglicht, dass bei diesem Ge-schäfte kein Nachtheil, aber auch kein Vortheil für den GrafenAlfred erwuchs. Gleichzeitig erklärte Graf Edmund unterAcceptation des Grafen Alfred in einem besondern Akte: »dassim Falle in diesen Verträgen eine Schenkung unter Lebenden oderein indirekter Vortheil für den Grafen Alfred gefunden werdenkönnte, diese oder dieser dem letztgenannten Grafen, als einVoraus und gesetzlicher Vortheil zugewendet verbleiben solle unddass wenn hierdurch die disponible Quote überschritten sein würde,