Aenderung der Vermügensverhältnisse des Grafen Edmund von llatzfeldt. %i)\
trugen. So wurde die Standesherrschaft Muskau von ihm gekauft,um bald darauf wieder verkauft zu werden, so verschlang derEhescheidungsprozess mit seiner Gemahlin der Gräfin Sophievon llatzfeldt geb. Gräfin von Hatzfeldt aus der Schön-steiner Linie, bei den masslosen Ansprüchen dieser Dame, un-glaubliche Summen des Familienvermögens. Es mussten im Jahre1845 alle auf dem linken Rheinufer belegenen Rittergüter undsonstigen Besitzungen verkauft werden. Im Jahre 1848 bliebenausserdem fast alle Revenuen der Güter im Rückstand, indem diedurch fremde Einflüsterungen, besonders durch Lasalle's Ein-fluss, aufgestachelten Gutspächter sich zusammenrotteten, dasEigenthum an ihren Pachtländereien in Anspruch nahmen undjede Zahlung eines Pachtzinses verweigerten. Es mussten in Folgedessen über 60 Räumungsprozesse und 140 Besitzstörungsklagenangestellt werden. Um die Verlegenheit aufs äusserste zu steigern,berief sich jetzt auch die Hatzfeldt-Schönsteiner Linie darauf, dassder Vertrag vom 13 Juli 1830 nur für die Lebens- und Besitzdauerdes Grafen E d mim d abgeschlossen sei und dass somit eine Heraus-gabe der Herrschaft Schön st ein, sowie von zwei Dritteln derHerrschaft Wildenburg nebst Ersatz aller Deteriorationen zu ge-wärtigen sei.
In dieser Zeit versetzte Graf Edmund ein erst neu angekauf-tes englisches Silberservice mit einem Taxwerthe von 16,888 Thlr.bei dem königlichen Leihamte zu Berlin. Am 23 Mai 1851 schenkteer dasselbe seinem Sohne Alfred, wobeier erklärte, er habe diesesService in der Absicht angekauft, dass dasselbe als beständigesFamilieneigenthum dienen und bestimmt bleiben möge.Gleichzeitig drückte er den Wunsch aus, dass sein Sohn, der obenerwähnten ursprünglichen Intention gemäss, ebenfalls das gedachteSilberservice seiner Familie hinterlassen möge, doch musste GrafAlfred dasselbe erst beim Leihamte in Berlin aus eigenen Mittelnmit der Summe von 11,7 77 Thlr. auslösen.
In seiner damaligen verzweifelten Lage berief Graf Edmundseinen ältesten Sohn Grafen Alfred zu seiner Stütze und übertrugihm, auf Grund einer Generalvollmacht im August 1848 die Ver-waltung der Standesherrschaft Wildenburg - Schön stein,deren völlig aufgelöste Verhältnisse einer energischen Hand be-durften. Es gelang den ausdauernden Bemühungen des GrafenAlfred einen geordneten Rechtszustand in der Standesherrschaft