I. Geschichtliche Thatsachen.
Ursprünglicher Besitzstanddes Grafen Edmund von Hatzfeldt- Wildenburg.
Graf Edmund von Hatzfeldt-Wildenburg-Weiss-weiler succedirte am 2 Januar 1806, nachdem sein Vater KarlEugen Innocenz Ludwig Maria Franz Graf von Hatz-feldt bereits im Jahre 1799 verstorben war, seinem Grossvater,dem Grafen Edmund Gottfried Wilhelm Cornelius indem Besitze der Fideikommiss- und Allodialgüter seiner Linie.Hiermit vereinigte derselbe nach dem im Jahre 1831) erfolgtenHinscheiden seiner Mutter und seiner Grossmutter deren Erb-schaften, so dass Graf Edmund zu jener Zeit besass:
1) Das Hatzfeldt-Weiss weil er'sehe Fideikommiss-vermögen, worunter sich auch die mit der W erther-Schön-stein'schen, jetzt Trachenberger Linie streitigen Ansprüche inden Fideikommissnachlass der im Jahre 1794 im Mannesstammeerloschenen Gleichen'schen Linie des Hatzf el dt'sehen Gesammt-hauses befanden. lieber diesen streitigen Fideikommissnachlasswar zwischen dem Grafen Edmund und dem Fürsten Hermannvon Hatzfeldt, jedoch ohne Zustimmung der Agnaten, am13 Juli 1830 ein Vergleich abgeschlossen worden, wodurch diesämmtlichen Fideikommissgüter des Hatzfeldt'sehen Hauses fürein untheilbares Ganze erklärt und ohne Theilung des Gegen-standes selbst, diejenigen Vermögenstheile bezeichnet wurden,welche jeder Linie zum Alleinbesitze und zur Nutzniessung über-wiesen wurden;