Inhalt.
I. Geschichtliche Thatsachen.
§1. Ursprünglicher Besitzstand des Grafen Edmund von Hatzt'eldt - Wilden-burg.
§ 2. Beitritt des Grafen Edmund von Hatzfeldt zur Genossenschaft des auto-nomieberechtigten ritterbiirtigen rheinischen Adels.
§ 3. Aenderung der Vermögensverhältnisse des Grafen Edmund von Hatzfeldt.
§ 4. Weitere Dispositionen des Grafen Edmund von Hatzfeldt.
§ Ö. Der Ilatzfeldi.'sche Familienschluss vom 27 März 1868.
§ 6. Das Domicil des Grafen Edmund.
§ 7. Regulirung des Nachlasses des Grafen Edmund von Hatzfeldt.
§ 8. Klageerhebung des Grafen Maximilian von Nesselrode -Ehreshoven gegenden Fürsten Alfred von Hatzfeldt.II. Feststellung der zu beantwortenden Rechtsfragen.III. Rechtliche Erörterung.
A. Stand dem Grafen Edmund von Hatzfeldt, als er die angefochtenen Ver-mögensverfügungen traf, das den Mitgliedern des ritterbiirtigen rheini-schen Adels durch die allerhöchste Verordnung vom 21 Januar 1837 ge-währte Hecht der freien, durch kein Pflichttheil beschränkten Verfügungüber sein Vermögen zu?
li. Ist bei Beurtheilung der Frage, ob ein bei einem zweiseitigen Geschäfte■/.. B. dem Verkaufe von Kalkum , etwa enthaltener Vennögensvortheil derReduktion unterliegt, das zur Zeit des Vertragsabschlusses oder das zurZeit des Todes des Erblassers an dessen letzten Domicil geltende Recht inAnwendung zu bringen?
IV. Resultat.