Druckschrift 
Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
294
Einzelbild herunterladen
 

294 t)ie Entschädigmigspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc.

gnügen. Nur einer fest konstituirten Kirche kann die ge-setzgebende Gewalt einen solchen Brautschatz zur Ausstattung mit-geben. Darum bringen wir, als rüstige Bauleute, unser neues Hausschnell unter Dach und Fach, bauen wir es zu einem geräumigenGebäude aus, in welchem, wie »in des Vaters Hause viele Woh-nungen sind«; dann können wir auch den weltlichen Gewalteneindringlich mahnend ins Ohr rufen :

»Justitia regnorum fundamentuin«!

Schliesslich fasste ich die Ansichten und Wünsche der Provin-zialsynode in Betreff der Dotation der evangelischen Kirche in fol-genden Sätzen zusammen, welche in Form einer Resolution ein-stimmig angenommen wurden:

»In Erwägung, dass die Landesherrn zur Zeit der Refor-mation hei Einziehung der Kirchengüter selbstverständlich diePflicht übernommen haben, aus diesen Mitteln die Kirche zu dotirenund für deren Bedürfnisse aufzukommen;

dass auch bei den Säkularisationen, welche im J. 1803 statt-fanden, § 35 des Reichsdeputationshauptschlusses den neuen Er-werbern der geistlichen Güter ausdrücklich zur Pflicht macht, ausder Revenue dieser Güter auch »den Aufwand des Gottesdienstes«zu bestreiten;

dass das königliche Edikt vom 30 Okt. 1810, welches alleKlöster-, Dom- und andere Stifte, Balleien, Kommanden, siemochten zur katholischen oder protestantischen Religion gehören,zum Staatsgute erklärt, in § 4 die korrespondirende Verpflichtungausspricht: »Wir werden für hinreichende Belohnung der oberstengeistlichen Behörden und mit dem Rathe derselben für reichlicheüotirung der Pfarreien, Schulen und milden Stiftungen sorgen«;

dass der katholischen Kirche durch die Bulle de salute animo-ram vom 1(3 Juli 1821 und die königliche Kabinetsordre vom23. Aug. 1821 diesen Verhcissungen durch eine bleibende Dotationlängst nachgekommen ist;

dass Sri Majestät König Friedrich Wilhelm IV in verschiedenenErklärungen, insbesondere in der Kabinetsordre vom 15.1anuar 1847abermals diese Verpflichtung des Staates der evangelischen Kirchegegenüber aufs Unzweideutigste anerkannt und ausdrücklich ver-heissen hat, die gesammte Dotation der evangelischen Kirche durchRadicirung auf die Revenuen aus bestimmten Gütern für alle Zeitfest und unwiderruflich festzustellen,