Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. 293
tirt und dadurch das Geschäft perfekt gemacht. Daher dürfen wirnicht verkennen, dass die Bewilligung der Volksvertretung un-bedingt nothwendig ist, um eine solche Dotation für die evange-lische Kirche zu erlangen.
Ich bedauere deshalb, dass in manchen gut gemeinten Schriftenüber diesen Gegenstand das Abgeordnetenhaus nicht mit dergebührenden Rücksicht behandelt worden.ist.
Soll dieses Werk gelingen, so dürfen wir nie vergessen, dassdas Abgeordnetenhaus, nächst Sr. Majestät dem Könige, der mäch-tigste Faktor unseres Staatslebens ist, insbesondere auf dem Ge-biete des Finanzrechtes, wo der Einfluss des Herrenhausessehr zurücktritt.
Können wir somit auch keine juristisch konstruirbare Rechts-pflicht der Staatsgewalt auf Gew r ährung einer Dotation behaupten,so liegt dagegen unzweifelhaft eine eben so bindende ethischePflicht für die legislativen Gewalten vor, eine alte Ehrenschuldanzuerkennen und abzutragen, welche der preussische Staat derevangelischen Kirche gegenüber seit Jahrhunderten eingegangenist. Man hat eingewendet, es sei eine Unbilligkeit, wenn daskatholische Drittel unserer preussischen Mitbürger durch seineSteuern zur Dotation der evangelischen Kirche mit beitragen solle.Wir erkennen die Gleichberechtigung der katholischen Kirche inPreussen vollkommen an. Wir verlangen nicht den geringsten Vor-zug vor unsernkatholischenMitchristen; wir wollen aber auch unsereKirche nicht zurückgestellt wissen. Wir haben daher auch nichtunserer Sache zu dienen geglaubt, wenn wir ungemessene Dotations-ansprüche erheben würden, wie dies hier und da geschehen ist. Wirfinden einen billigen Massstab in der der katholischen Kirche ge-währten Dotation. Da auf dem Gebiete kirchlichen Lebens eineSeele so viel gilt wie die andere, und in Preussen auf 8 MillionenKatholiken jetzt 16 Millionen Evangelische kommen, so würdenwir nur dann die Parität gewahrt sehen, wenn unserer Kirche diedopp elte Summe gewährt würde, welche die katholische empfängt,also etwa eine jährliche Summe von D/2 Millionen Thaler. Frei-lich wird erst dann die Zeit gekommen sein, diese Forderung mitErfolg geltend zu machen, wenn die Verfassung unserer Kirchevollendet ist, und selbständige Organe die Verwaltung so bedeuten-der Summen übernehmen können. Bis dahin müssen wir uns mitjährlich zu verwilligenden Zuschüssen aus der Staatskasse be-