Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. 295
erklärt es die hier versammelte schlesische Provinzialsynodefür eine unabweisbare Ehren schuld des Staates, auch der evange-lischen Kirche, sobald sie verfassungsmässig konstituirt sein unddadurch die nothwendigen Organe der Selbstverwaltung gewonnenhaben wird, eine feste Dotation zu gewähren, welche bei der dop-pelten Seelenzahl der Bevölkerung im preussischen Staate auch diedoppelte Summe der der katholischen Kirche gewährten Dotationbetragen muss, wenn die volle Gleichberechtigung der evange-lischen Kirche auch in. dieser Beziehung zum Ausdrucke ge-langen soll.«
Breslau, den 28 Januar Dr. H. Schulze,
1875. als Berichterstatter der Kommission
für die Stolgebühren.