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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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292 Die KntsohädigungsplTicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc.

sein hochseliger Vater im Jahre 1810 ertheilt hatte, in bündigsterWeise.

In einer Reihe von Kabinetsordres verhiess der König derevangelischen Kirche eine feste Dotation, wozu nach einer Ka-binets-Ordre vom 18 April 1845 besonders auch die Revenuen d«rnoch bestehenden evangelischen Stifter Brandenburg, Merseburg,Naumburg und Zeitz verwendet werden sollten. Auch in Betreffdes Modus der beabsichtigten Dotation sprach der König sich ineiner Kabinetsordre vom 15 Januar 1847 aus, nemlich : »dass diegesammte Dotation der evangelischen Kirche, soweit dieselbe über-haupt aus dem Staatshaushalt zu bestreiten ist, in ähnlicher Weise,wie es der katholischen Kirche nach der Hülle de salute animarumzugestanden worden, durch Radicirung auf die Revenuen aus be-stimmten Gütern für alle Zeiten fest und unwiderruflich sicher ge-stellt werden solle.«

Man hat nun behauptet, dass durch die Verheissungen vom Oktober 1810 und vom 15 Januar 1847 ein wohlerworbenesRecht der evangelischen Kirche begründet worden sei. Der Königsei damals noch alleiniger Inhaber der gesetzgebenden Gewalt ge-wesen und eine königliche Kabinetsordre aus der Zeit des abso-luten Staates habe Gesetzeskraft. Die vom absoluten Könige über-nommenen Verpflichtungen bänden auch die jetzigen gesetzge-benden Faktoren ohne weiteres. Dieses wäre vollständig richtig,wenn jene Verheissung zur Zeit des absoluten Staates in Vollzug-gesetzt worden, wenn im Jahre 1847 eine bleibende Dotation ineiner bestimmten Höhe auf die Staatskasse übernommen und wenndiese Dotation von den vertretenden Organen der evangelischenKirche angenommen worden wäre; dann wäre allerdings die jetztbestehende Landesvertretung gebunden, diese Rechtspflickt desStaates anzuerkennen und die ausgeworfene Summe wie eine festeDotation in den Ausgabectat aufzunehmen, wie sich auch der Land-tag nicht weigern kann, die Zinsen der Staatsschuld oder die Kron-üdeikommissrente als feste Ausgabeposten, gewissermassen nurkalkulatorisch, in den Etat aufzunehmen. So steht aber die Sachein Betreff der Dotation leider nicht; sie ist vielmehr im Stadiumder blossen Verheissung geblieben, aus welcher ein eigentlichesjus quaesitum nicht hergeleitet werden kann. Es war ebensowenigdie Summe genannt, welche die Dotation betragen sollte, nochwurde das Versprechen von irgend einer legitimirten Person aeeep-