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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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Die JCntschädigungspfliclit des Staates gegenüber den Geistlichen ete. 291

leibten dieselben ihrem Domanium ein, dessen werthvollsten Be-standtheil sie bis auf den beutigen Tag bilden. Damit übernahmendie Landesherren selbstverständlich und nach damals allgemeinanerkannten Grundsätzen die Pflicht, aus den eingezogenen Gütern<4U3 Kirche zu dotiren, um die Bedürfnisse - derselben daraus zudecken. Audi in Brandenburg und Preussen stand der Grund-satz fest, dass die Landesherren, als Inhaber der bischöflichen Ge-walt und der bischöflichen Güter, in der eben erwähnten Weiseder Kirche gegenüber verpflichtet seien. Durch den westfälischenFrieden erwarb der grosse Kurfürst eine Reibe der reichsten Erz-und Hochstifter, Magdeburg, Halberstadt, Kammin u. s. w., diealle längst evangelisch waren, mit gleicher Verpflichtung. Ebensosprach der Reichsdeputationshauptschluss vom 25 Februar 1803,welcher der Krone Preussen ebenfalls werth volle geistliche Be-sitzungen zusprach, in § 35 die Verpflichtung aus, aus diesen Re-venuen »den Aufwand des Gottesdienstes« zu bestreiten. Durchdas Edikt vom 30 Oktober 18tu wurden im ganzen Umfange desdamaligen preussischen Staates alle Klöster, Dom- und andereStifter, Balleien und Kommenden, sie mochten zur katholischenoder protestantischen Religion gehören, zum Staatseigentum er-klärt. Auch nicht unbedeutende evangelische Stifter wurden da-mals säcularisirt; so die Domstifter zu Havelberg, Kolberg, Kammin,die Hailei Brandenburg des Johanniterordens mit allen ihren Kom-menden. Im Edikte vom 30 Oktober 1 810 § 4 erklärte Sr. MajestätKönig Friedrich Wilhelm III: »Wir werden für hinreichende Be-lohnung der obersten geistlichen Behörden und mit dem Rath der-selben für reichliche Dotirung der Pfarreien, Schulen und mildenStiftungen sorgen«. Diese Pflicht, welche ein nothwendiges Korrelatder Einziehung der Kirchengüter war, wurde ausdrücklich auchder evangelischen Kirche gegenüber übernommen. Dennoch istes bis jetzt nur der besser vertretenen und organisirteu katholischenKirche gelungen, ihre Ansprüche auf Dotation zur Geltung zubringen. Durch die Bulle de salute animarum vom 16 Juli 1S21und die königl. Kabmets-Ordre vom 23 August 1821 ist der rö-misch-katholischen Kirche eine ansehnliche Dotation zugewiesenworden, nebst einer reichen Fürsorge für alle kirchlichen Institute,Seminarien, Emeritenanstalten, Domkirchen u. s. w. Der evan-gelischen Kirche, für welche nichts geschehen war, erneuerte Se.Maj. König Friedrich Wilhelm IV die Versprechungen, welche

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