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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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290 Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc.

gemeinde zu L i e g n i t z , deren Statuten von dem BürgermeisterHerrn Oertel der Kommission mitgetheilt waren und deren vollesInteresse in Anspruch nahmen. Es wurde zugleich im Schoosseder Kommission anerkannt, dass eine durchgreifende Neugestaltungdes kirchlichen Finanzwesens eine verfassungsmässige Konstitu-irun'g der Kirche voraussetze; erst wenn diese erfolgt sei, könneman aus dem veralteten System der Gebühren in das einer ge-ordneten Kirchensteuer übergehen ; denn auch darüber war mansich klar, dass man nicht allein auf die zu erwartende Staatshülferechnen dürfe, sondern dass das neue System beide Momente, dieStaatshülfe und die Kirchensteuer, miteinander verbinden müsse.Eine von den Kirchenvertretungskörpern beschlossene, nach billi-gen Grundsätzen vertheilte, von den weltlichen Gemeindebehördenmit erhobene Kirchenumlage wurde als möglich und nothwendiganerkannt und zugleich auf das Vorbild der westlichen Provinzenhingewiesen, wo sich dieses System seit vielen Jahren bewährt hat.

Der Berichterstatter fasste schliesslich die verschiedenen inder Discussion hervorgetretenen Gesichtspunkte in folgendem Satzezusammen:

»Die Aufhebung der Stolgebühren überhaupt ist im kirchlich-religiösen Interesse geboten; dieselbe ist aber im allgemeinen nichteher durchführbar, bis die Kirche ihre verfassungsmässige Ge-staltung erhalten hat, eine hinreichende Aushülfe des Staates ge-sichert und eitle allgemeine Kirchensteuer angeordnet ist. Bis da-hin ist es wünschenswerth, dass die einzelnen Kirchengemeindendurch Gemeindebeschlüsse die Fixation ihrer Geistlichen auf demWege der Autonomie in möglichst weitem Umfange zur Ausführungbringen.«

Diesem so formulirten Satze traten die Mitglieder der Kom-mission bei.

III. Die Dotationsfrage.

Völlig zu trennen von den besprochenen beiden Fragen, derEntschädigungspflicht des Staates und der Aufhebung der Stol-gebühren, ist die Frage, ob und in wie weit der Staat verpflichtetist, der evangelischen Kirche eine bleibende Dotation zu gewähren.

Zur Zeit der Reformation zogen die deutschen Landesherrenüberall die unendlich zahlreichen Kirchenarüter an sich und ver-