Die Entschädigungspflicht des .Staates gegenüber den Geistlichen etc. 289
Mangels anderer Mittel, nicht allgemein beseitigt werden. Warvon jeher eine Aufhebung aller oder doch wenigstens der anstössig-sten Stolgebiihren ein dringender Wunsch innerhalb der Kirchegewesen, so trat derselbe mit verdoppelter Macht in den Vorder-grund, seitdem bei der Eheschliessung und der Registvirung derGeburts- und Todesfälle der bürgerlich nothwendige Akt unent-geltlich vollzogen wird, während der religiös-hochwichtige, aberjuristisch jetzt irrelevant gewordene Akt der kirchlichen Weihebezahlt werden muss. Die Befürchtung ist hier nicht abzuweisen,dass von vielen der kirchliche Akt aus niedrigem geldlichen In-teresse unterlassen und so das religiöse Volksleben tief geschädigtwird. Es wurde daher von allen Mitgliedern der Kommission dieAbschaffung der Stolgebühren dringend befürwortet und von er-fahrenen Geistlichen aus allen Theilen Schlesiens der Nothstandund zugleich das Entwürdigende dieser Einnahmequelle dargelegt.Besonders laut wurden die Klagen aus dem Munde der Mitgliedererhoben, welche die sogenannten Bethaussys teme zu vertretenhaben. Diesen berechtigten Wünschen gegenüber wurde aber vonjuristischer Seite geltend gemacht, dass eine Entschädigungspflichtdes Staates aus § 54 des Gesetzes vom 9 März 1874 nicht abgeleitetwerden könne, wenn die Kirche aus eigener Initiative alle oderdoch gewisse Stolgebühren abschaffe. Die Abschaffung der Stol-gebühren könne zwar mittelbar durch das Gesetz vom 9 März1874 veranlasst sein, sei aber keineswegs eine nothwendige Folgedesselben, denn es sei unläugbar, dass der Staat durch das Gesetzvom 9 März 1S74 die Stolgebühren nicht abgeschafft habe. Dieskönnte überhaupt nicht durch ein Staatsgesetz, sondern nur durcheinen Akt der inneren kirchlichen Gesetzgebung geschehen. InErmangelung einer solchen Entschädigungspflicht des Staates bleibedie Aufhebung der Stolgebiihren zwar ein desiderium, vorläufigaber auch nur ein pium desiderium. Es sei bedenklich, dasganze Finanzsystem der Kirche in seinen Grundlagen zu alteriren,ohne dass man mit Sicherheit auf andere ausgiebige Quellen rechnenkönne. Konnte so eine allgemeine Aufhebung der Stolgebührenfür den Augenblick nicht empfohlen werden, so wurde es doch imhohen Grade als wünschenswerth erkannt, dass die einzelnenGemeinden in möglichst weitem Umfange auf dem Wege der Auto-nomie die Fixation ihrer Geistlichen durchführten. Als ein bc-achtenswerthes Vorbild erschien dabei das Verfahren der Kirchen-
H. Schulze, Aus der Praxis. 1«