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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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288 t)ie EntschMlgungspjltriht des Staates Kegenüber den Geistlichen etc.

kirchlichen Akte und oine Berechnung des dadurch entstandenenVerlustes wurde für nicht durchführbar erklärt. Würde ein solcherModus beliebt, so würde dadurch die Alinea 2 des § 54 geradezuillusorisch gemacht. Nur eine Durchschnittsberechnung könnezu einem entsprechenden Resultate fuhren, wie eine solche auch inverschiedenen Abänderungsanträgen desHerrenhauses vorgeschlagenworden war. Eine kurze Periode von zwei Jahren sei einer längerenvon etwa sechs.Jahren vorzuziehen, weil dieselbe wegen der erhöhtenEinnahmen in den letzten Jahren den Geistlichen günstiger seiund auch viele Geistliche in früheren Jahren keine genaue Auf-zeichnung vorgenommen hätten und deshalb nicht im Stande seinwürden, eine Durchschnittsberechnung für einen längeren Zeitraumaufzustellen. In Betreff dieser vier Punkte, welche bei Alinea 2des § 54 zur Sprache kamen, herrschte in der Kommission volleEinstimmigkeit.

In Betreff des nach Alinea 1 des § 54 zu beschliessenden Ge-setzes war die Kommission der Ansicht, dass in Betreff des zu er-setzenden Schadens und des Nachweises des stattgehabten Aus-falles dieselben Grundsätze zu befolgen seien, wie sie für die Zeitdes Interimistikums als massgebend erklärt worden sind, jedochmit der Ausdehnung der Pestsetzung der Entschädigung auf dieStellen der Geistlichen und Kirchendiener, welche vor dem1 Oktober 1874 bestanden haben. Zu dieser ausdehnenden Er-klärung glaubte sich die Kommission berechtigt, weil aus der Wahlder Worte die »Geistlichen und Kirchendiener« in Alinea l imGegensatze zu den Worten der Alinea 2 »die im Amte befindlichenGeistlichen und Kirchendiener« hervorgehe, dass hier etwas an-deres, weiter Gehendes gemeint sei und aus den Erläuterungen derAntragsteller im Ilerrenhause erhelle, dass man hier nicht blos diejetzt im Amte befindlichen Geistlichen, sondern die Stellen selbstins Auge gefasst habe.

II. Aufhebung der Stolgebühren.In Betreff der Stolgebühren schlössen sich unsere ersten evan-gelischen Kirchenordnungen an das ältere kanonische Recht an.Obgleich wenigstens Taufe und Abendmahl unentgeltlich ge-spendet werden sollten, so wurden doch auch hier nach und nachaus freien Oblationen feste Gebühren. Selbst das Beichtgeld konntetrotz einer Kabinets-Ordre vom 27 Mai 1817 in Preussen wegen