Die Entsohädigungspfliclit lies Staates gegenüber den Geistlichen etc. 287
mittelbar wichtigen Theile. Ihre Kommission ist hier einstimmigzu folgenden Sätzen gelangt:
1) Die AI. 2 § 54 des Gesetzes vom 9 März 1874 gewährtEntschädigung für Ausfälle an Stolgebühren aller Art.
Diese Auslegung findet darin noch eine besondere Unter-stützung, dass aus dem Abänderungsantrage Baumstark-Gobbin,welcher dem jetzigen § 54 wesentlich zu Grunde liegt, die darin be-findliche Beschränkung auf den Ausfall an Attest- und Aufgebots-gehühren absichtlich weggelassen wurde.
2) Die Entschädigungspfiicht bezieht sich auf alle am 1 Ok-tober 1874 im Amte überhaupt befindlichen Geistlichenund Kirchendiener, ohne Rücksicht auf das zur genanntenZeit bekleidete Amt.
Obgleich nach einer streng juristischen Auslegung wohl be-hauptet werden könnte, dass sich diese interimistische Entschä-digungspflicht des Staates nur auf die Geistlichen zu beschränkenhabe, welche sich zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes in einembestimmten konkreten Amte befinden, weil nur diese aus ihrerBestallungsurkunde ein Recht auf den unveränderten Eortbezugihrer Gebühren herleiten könnten, so war die Kommission dochder Ansicht, dass hier nach der ganzen ratio legis eine freiere Aus-legung eintreten und der Ausdruck »im Amte befindlichen Geist-lichen und Kirchendiener« auf alle am 1 Oktober 1874 Angestell-ten bezogen werden müsse, da das Gesetz allen im Amte befind-lichen Geistlichen zu Hülfe kommen wollte und ein Geistlicherdurch seine unterdessen erfolgte Versetzung in ein anderes Amtnicht in eine schlechtere Lage gebracht werden dürfte.
3) Die Entschädigung wird ohne Einschränkung gezahlt,auch wenn die Stolgebühren nicht direkt an die betreffen-den Beamten persönlich abgeführt werden, sondern in dieKirchkasse ftiessen.
4) Es wird als einzig möglicher und genügender Nachweisder Ausfälle betrachtet, dass die Summe der künftig ein-gehenden Stolgebühren genau verzeichnet und festgestellt,ebenso die Fraction der wirklichen Stolgebühreneinnahmeaus den Jahren 1871 bis 1873 (zu berechnen vom 1 Ja-nuar bis 31 Dezember) ermittelt und der Unterschied beiderals Betrag des entstandenen Ausfalles anerkannt wird.
Ein Nachweis der einzelnen, infolge des Gesetzes ausfallenden