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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
286
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28() 0' e Entsohädigungspflicht lies Staates seRenüber den Geistlichen etc.

Wir haben uns mit diesem Gesetze nur von einem Standpunkteaus, dem der Entschädigung, zu beschäftigen.

Nachdem wir die Befugniss der Geistlichen, die Eingehungeiner Ehe mit bürgerlicher Wirksamkeit zu beurkunden, als einenvom Staate gegebenen Auftrag charakterisirt haben, ist es un-zweifelhaft, dass der Staat jeder Zeit befugt war, diesen Auftragzurückzunehmen und die weltliche Seite der Eheschliessung auchin weltliche Hände zu legen; ebenso aber steht es fest, dass einesolche Befugniss, die mit bedeutenden Einnahmen verbunden ist,den Geistlichen nicht ohne volle Entschädigung genommen werdenkann. Oeffentlich-re entliehe Befugnisse des Amtes kannder Staat jeder Zeit zurücknehmen, aber die damit verbundenenVermögensvortheile sind wohler worbeneRechte des Beamten,welche ihm durch seine Bestallungsurkunde als Privatrechte zu-stehen. Diesen Standpunkt hielt das Herrenhaus fest und fügtein den von dem Abgeordnetenhause herübergekommenen Entwurfden bekannten § 54, welcher dann auch im anderen Hause zur An-nahme gelangte. Mit diesem Paragraphen haben wir uns ein-gehend zu beschäftigen; derselbe lautet wörtlich:

»Ein besonderes Gesetz wird die Vorbedingungen, die Quelleund das Mass der Entschädigung derjenigen Geistlichen undKirchendiener bestimmen, welche nachweislich in Folge des gegen-wärtigen Gesetzes einen Ausfall in ihrem Einkommen erleiden.Bis zum Erlasse dieses Gesetzes erhalten die zur Zeit der Emana-tion des vorliegenden Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichenund Kirchendiener für den nachweislichen Ausfall an Gebühreneine von dem Minister der geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und dem Finanzminister festzusetzende Entschädi-gung aus der Staatskasse.«

In diesem Paragraphen sind die Bestimmungen des ersten undzweiten Absatzes streng von einander zu scheiden. Der ersteAbschnitthandelt de lege ferenda, der zweite von dem Interimisticum,welches bis zum Erlasse des Gesetzes stattfinden soll. In demersten Abschnitte wird der künftigen Gesetzgebung eine Direktiongegeben, in dem zweiten Abschnitt haben wir das bestehendeRecht, nach dem Wortlaute des Gesetzes, zu interpretiren.

Wir wenden uns, nach Anleitung des oberkirchenräthlichenProponendums zuerst zu dem Abschnitt II, als dem praktisch im-