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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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Die EntsoKädtgnngspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen eto. 285

Geltung. Das Allgemeine Landrecht hat materiell ein durchausweltliches Eherecht, formell eine lediglich kirchliche Eingehungs-art der Ehe. Dieser merkwürdige Widerspruch erklärt sicheben dadurch, dass die Geistlichen hier in Einem Akte als Dienerder Kirche den Segen sprechen, als Diener des Staates die Ein-gehung der Ehe beurkunden. Dieser Widerspruch war so langeungefährlich, als es in der Kirche an jedem selbständigen Lebens-gefühle mangelte, als der Geistliche unbedingt «Ordre parirte» undman keinen Anstoss darin fand, dass das Justizkollegium sogareinen Geistlichen anderer Konfession mit der Eheschliessung be-auftragen konnte, wenn ein katholischer Geistlicher aus kirchlichenGründen die Trauung verweigerte. (A. L. E. Th. II Tit. 11 §§ 442,443). Die Renitenz eines evangelischen Geistlichen war im StaateFriedrich Wilhelms I und Friedrich des Grossen geradezu un-denkbar. Als aber das kirchliche Bewusstsein in der evangelischenKirche wieder selbständiger wurde, als einzelne Geistliche ausGewissensbedenken die Trauung gerichtlich Geschiedener verwei-gerten, kam die Dissonanz zwischen Staatsgesetz und kirchlichemBewusstsein zu Tage.

Als beim Abschlüsse unserer Verfassungsurkunde der Grund-satz zur Geltung kam, dass der Genuss aller bürgerlichen undpolitischen Hechte unabhängig sein sollte vom religiösen Bekennt-niss, als den Kirchen, besonders der katholischen, eine Emancipa-tionsurkunde vom Staate ausgestellt war, musste für jeden tieferBlickenden die Einführung der sogenannten Civilehe nur als eineFrage der Zeit erscheinen. Die Civilehe ist keineswegs ein Ideal,noch etwas, wofür man sich begeistern könnte, aber sie ist untergegebenen Umständen in einem Staate mit kirchlich stark ge-mischter Bevölkerung, besonders in den Zeiten des Konflikteszwischen dem Staate und einer mächtigen, vom Auslande hierar-chischbeherrschten Kirche, eine p rak ti s c h e N o t h w en d i gk e it.Nicht etwa aus liberalem Doktrinarismus, sondern aus klarer staats-männischer Erkenntniss der Situation hat das Ministerium den Ge-setzentwurf über die Beurkundung des Personenstandes den Häu-sern des Landtages vorgelegt, ist dieser von denselben mit grosserMajorität angenommen und vom Könige als Gesetz publizirt worden.Eine Kritik eines von Sr. Majestät dem Könige vollzogenen Ge-setzes liegt jedenfalls ausserhalb der Aufgabe dieser Versammlung.