284 I)ie Kntschadigungspflicht des Staates gegenüber den Geistliehen etc.
Der erste Theil handelt von der Entschädigungspflicht desStaates, welche durch das Gesetz vom 9 März 1874 über die Beur-kundung des Personenstandes unmittelbar begründet wird; derzweite Theil handelt von der Aufhebung der Stolgebühren,welche nicht als eine unmittelbare Folge des erwähnten Gesetzesbetrachtet werden kann, sondern mit demselben nur in einemmittelbaren Zusammenhange steht; der dritte Theil beschäftigtsich mit der s. g. Dotationsfrage, welche mit dein vorliegendenGesetze gar nichts zu thun hat, sondern auf viel alteren geschicht-lichen Vorgängen beruht.
I. Die Entschädi gungsfrage.
Es ist eine allbekannte Thatsache, dass es unsere evangelischeKirche in Deutschland nirgends zu einer organischen Verfassunggebracht hat. Nicht aus einem Prinzip der Reformation, sondernaus der grossen Noth einer schweren Zeit heraus erwuchs derlandesherrliche Episkopat. Die Fürsten wurden die »Nothbischöfe«der Kirche. Anfangs betrachtete man diesen fürstlichen Episkopatwenigstens noch wie ein eigenes, spezifisch kirchliches Recht,welches nur dem gleichgläubigen evangelischen Landesherrn, alsmembrum praeeipuum der Kirche, zustand. Später verwandeltesich diese Auffassung in dem brandenburgiseh-preussischen Staate,wo das Staatsprinzip in streng monarchischer Form allmächtig ge-worden war, wo das Herrscherhaus einem anderen evangelischenHekenntniss angehörte, als die Mehrzahl der Unterthanen, in dassogenannte Territorialsystem. Darnach ist der Landesherrals solcher Inhaber der Kirchengewalt. Die Kirche wird garnicht mehr als eine eigene selbständige Lebensordnung, sondern alseine Staatsanstaltbegriffen. Die Geistlichen sind Staatsdiener, denender König befiehlt, ohne jede Unterscheidung des geistlichen undweltlichen Gebietes. Von diesem Standpunkte aus überträgt derStaat weltliche Geschäfte den Geistlichen in grosser Anzahl. Da-hin gehört vor allem auch die Eheschliessung durch kirchlicheTrauung. Während die katholische Kirche niemals die kirchlicheTrauung zur Rechtsgültigkeit einer Ehe verlangt, während sieLuther nur für »eine feine christliche Ordnung« erklärt hat, kommtgerade unter der weltlichen Ehegesetzgebung des XVIII .1 ahrhundertsdie kirchliche Trauung als einziger Modus der Eheschliessung zur