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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. 283

geistlichen Stande bereits geboten hat, ja wir müssen dringendwünschen, dass er darin noch viel weiter gehen werde. Aber wirmüssen scheiden; wir danken für das , was fr e i w i 11 i g gebotenwird, aber wir müssen auch aussprechen, was die durch diesesGesetz in ihren Einnahmen gefährdeten Geistlichen rechtlichzu fordern haben, wenn wir nicht das Beehtsgefühl dieses ehren-werthen Standes, ja aller Freunde der evangelischen Kirche aufstiefste verletzen wollen. Suum cuique ist der alte Wahlspruchunsrer Könige; halten wir diesen auch der evangelischen Kirchegegenüber unerschütterlich fest.«

Der ersten ordentlichen Provinzialsynode Schlesiens war einProponendum des evangelischen Oberkirchenrathes, betr. »dieAufhebung der S toi gebühren«, zugegangen, welches aufdas Gesetz vom 9 März 1874, betr. die Beurkundung des Personen-standes in seiner Einwirkung auf die Einnahmen der evangelischenGeistlichen Bezug nahm und zugleich auf die neuzuordnendenFinanzverhältnisse der evangelischen Kirche überhaupt einging.Zur Berathung dieses Proponendums wurde eine s. g. Stolge-bührenkommission niedergesetzt, als deren Berichterstatterich am 1 Februar 1875 zu Breslau folgenden Vortrag hielt:

»Wohl selten hat einer Kommission ein Komplex schwierigererFragen vorgelegen, als der Kommission, welche Sie beauftragthaben, über die Aufhebung der Stolgebühren ein Gut-achten abzugeben. Diese Massregel greift so tief in den bisherigenHaushalt der Kirche ein, dass es sich in der That um eine Neu-gestaltung des ganzen kirchlichen Finanzrechtes handelt. EinPunkt hängt hier so eng mit dem andern zusammen, dass er auchnur im Zusammenhange erörtert werden kann; aber bei der Kürzeder Zeit ist es ebenso unmöglich in die Einzelheiten hinabzusteigen,wie das ganze Material, welches sich uns in der reichen Erfahrungsachkundiger Mitglieder darbot, hier zur Verwerthurig zu bringen.Es schien nur Eines möglich, aber auch unerlässlich, nemlich dieleitenden Gesichtspunkte klar darzulegen und die einzelnen Haupt-fragen scharf von einander zu scheiden. So zerlegt sich auch dieserBericht, nach drei Hauptgesichtspunkten, in drei selbständigeTheile.