Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. 281
hing zugleich einen vom Staate delegirten civilen Akt, Es musstejeder sein Kind taufen lassen; die Taufregister bildeten zugleichdie Gehurtsstandsregister. In dieser zwangsweisen Verpflichtung,welche der Staat auferlegte, lag entschieden das, was eigentlichdas Einkommen dieser s. g. Bethaussysteme sicherte. Wenn jetztder Staat durch seine Gesetzgebung den Civilakt von dem kirch-lichen trennt und den letztern dem Ermessen des Einzelnen frei-stellt, so wird dadurch entschieden ein ganz anderes Verhältnissbegründet und tief in die Rechtssphäre der Geistlichen einge-griffen. Durch Aufhebung des bis jetzt stattfindenden Zwangeswird die ganze Einnahme des Geistlichen aus den Stolgebührenvon nun an eine prekäre. Stellt sich nun wirklich ein nachzu-weisender Verlust heraus, so tritt eine wirkliche Rechtsverletzung
ein, an welcher der Staat durch sein Gesetz Schuld hat. —-------
Werden durch einen Akt der Gesetzgebung wohlerworbeneRechte verletzt, so ist freilich, nach allgemeinen Grundsätzen, eineKlage des Verletzten ausgeschlossen. Wird daher in dem beab-sichtigten Gesetze die Entschädigung nicht ausdrücklich ausge-sprochen, so kann der Verletzte, dem souveränen Gesetz-gebungsakte gegenüber, eine Entschädigungsklage nicht erhe-ben. Würden wir in dieses Gesetz einen Paragraphen, welcherdie Entschädigungspflicht ausdrücklich dem Staate auferlegt,nicht aufnehmen, so ständen wir an einem Punkte, wo es fürein wohlbegriindetes materielles Recht keine formelle Rechts-verwirklichung giebt, ein Zustand, welcher für das Rechtsgefühlimmer etwas Verletzendes hat. Es kommt daher darauf an , dasswir durch das Gesetz selbst das gute Recht eines eben so wich-tigen , als ehrenwerthen Standes auf entsprechende Entschädigungaussprechen, dass wir es nicht bloss dem hohen Wohlwollen derStaatsregierung überlassen, ob und wie weit sie, statt des Rechtes,Billigkeitsrücksichten walten lassen will.
Man muss hier zwei verschiedene Gesichtspunkte unterschei-den. Ich habe mit Ereude aus dem Munde des Herrn Finanz-ministers vernommen, dass er wirklich Thaten für die evangelischeKirche gethan hat und ich habe es nicht anders von ihm erwartet.Ich habe dasselbe Vertrauen zu dem Herrn Kultusminister, wel-cher ja selbst den Verhältnissen der evangelischen Geistlichen inunserer Provinz, als Sohn eines würdigen schlesischen Geistlichen,so nahe steht und gewiss ein warmes Herz für diesen Stand hat.