280 I^ ie Entsohädigungspflioht des Staates gegenüber den Geistlichen etc.
ordneter kirchlicher Zustände, dass sie sich die Erlaubniss erbatenund erhielten, auf eigene Kosten s. g. Bethaussysteme zugründen, welche sie bis 1 7C4 nicht einmal Kirchen nennen durften.Friedrich der Grosse bestimmte ein Fixum von 120 Thalern fürden Geistlichen eines solchen Bethaussystems, alle andern Ein-nahmen desselben waren auf Stolgebühren gegrün-det. Das oben erwähnte Fixum von 120 Thalern bil-det noch heute die Hegel, sonst sind die Geistlichender ehemalige n Bet haussysteme noch heutzutage nurauf ihre Stolgebühren angewiesen. Im Genüsse derletzteren sind sie aber von Staats wegen sicher-gestellt. Ich lege Ihnen eine Vokationsurkunde eines evangeli-schen Pastors aus der neuesten Zeit vor, welche vom königlichenKonsistorium zu Breslau ausgestellt ist; dieselbe lautet: »Wennder Pfarrer N. N. diesen ihm obliegenden Verpflichtungen jederZeit mit Treue nachkommt, wozu wir ihm den Segen des Herrnerbitten, wird ihm das in der beigefügten Vokation bezeichneteEinkommen, sowie unser Schutz bei seinen Rechten und diesemEinkommen hierdurch zugesichert« u. s. w. Es ist diese Vokationvon einer königlichen Provinzialbehörde unterzeichnet.Es liegt ein s. g. Genusszettel bei, wo das approximative Einkom-men dieses Pastors berechnet ist; dasselbe beläuft sich auf 704 Tha-ler, aber die Stolgebühren, welche ihm das königliche Konsistoriumgarantirt, betragen 330 Thaler, also fast die Hälfte des Ein-kommens.
Es ist nun behauptet worden, und zwar in der Kommissionsogar von Seiten des ltegierungskommissarius, dass keine juristi-sche Verpflichtung des Staates zur Entschädigung der Geistlichenvorhanden sei; ich bin der entgegengesetzten Ansicht, insbesonderewenn die Verhältnisse so liegen, wie in den oben dargelegtenFällen. Unzweifelhaft hat hier der Staat oder der Landesherr,als solcher, eine Garantie dieses approximativ berechneten Ein-kommens aus Stolgebühren übernommen, welches er jetzt durchseine Gesetzgebung mehr oder weniger in Frage stellt. Bis jetztwar dieses Einkommen dadurch gesichert, dass der Staat die Vor-nahme gewisser geistlicher Handlungen wegen der damit verbun-denen weltlichen Wirkungen staatlich erzwingbar machte.Wer eine Ehe eingehen wollte, musste sich kirchlich trauen lassen;der trauende Pastor verrichtete implicite mit der kirchlichen Hand-