278 D' e Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc.
dem auf Anerkennung der Entschädigungspflicht gerichteten Para-graphen in den Gesetzentwurf einzufügen und einen gleichenZweck verfolgten mehrere von einzeln Mitgliedern gestellte Ab-änderungsanträge. Hieraus ging schliesslich § 54 des am 9 März1 874 puhlizirten Gesetzes über die Beurkundung des Personenstan-des hervor, welcher im Schoosse der Provmzialsynoden, in Verbin-dung mit andern finanziellen Fragen der evangelischen Kirche,eine eingehende Erörterung gefunden hat.
Nachdem bereits eine Reihe von Rednern für die Rechtspflichtdes Staates eingetreten waren, vor allem die Herren G o b b i n ,Elwanger, Baumstark und v. Voss, sprach auch ich micham 20 Februar 1874 in diesem Sinne aus und nahm in meinerRede besonders auf die Verhältnisse der evangelischen Kirche inSchlesien Bezug. Da meine Worte mannigfach Wiederhall ge-funden haben und man sich in verschiedenen Schriften auf diesel-ben bezogen hat, so gebe ich dieselbe auszugsweise*) hier wieder:
»Ich würde nach den ausführlichen Erörterungen, welche wirbereits gehört haben, nicht noch in dieser Frage das Wort ergrei-fen , wenn ich nicht eine besondere Verpflichtung fühlte, für dieZustände der evangelischen Kirche in der Provinz, welcher ich seitJahren angehöre, hier öffentlich Zeugniss abzulegen. Ich glaube,dass es gerade die Aufgabe dieses hohen Hauses ist, aus den ver-schiedenen Lebenssphären, Provinzen, Kreisen und Gemeinden,die wirklich bestehenden praktischen Verhältnisse in ihrer Eigen-thümlichkeit darzulegen und so will ich mich heute vorzugs-weise an die Provinz Schlesien halten, wo in kirchlicher Bezie-hung ganz besondere, anderwärts ziemlich unbekannte Verhältnissebestehen. Ich spreche es offen aus: In Schlesien würde es geradezuder Ruin für eine ganze Reihe evangelischer Pfarrstellen werden,wenn diese Entschädigungspfiicht von Seiten des Staates nichtanerkannt werden sollte.
Um meine Ansicht zu begründen, werden Sie mir verstatten,dass ich einen kurzen Rückblick auf die Geschichte der evange-lischen Kirche in Schlesien werfe. Schlesien war eines der Län-der, welches schon früh für die Reformation fast vollständig ge-wonnen war. Um die Mitte des XVI Jahrhunderts war die evan-
*) Stenogr. Berichte des Herrenhauses. XIV Sitzung am 20 Februar 1874S. 215 ff.