Am 9 Dezember 1873 wurde dem preussischen Abgeordneten-hause von der königlichen Staalsregierung ein Gesetzentwurf »überdie Beurkundung des Personenstandes und die Form der Ehe-schliessung« vorgelegt. Derselbe wurde durch das Abgeordneten-haus mannigfach verändert und in der Fassung, wie solcher vondem Abgeordnetenhause angenommen worden war, am 23 Januar1871 an das Herrenhaus gebracht.
Durch § 1 dieses Gesetzentwurfes wurde festgestellt, dass vonnun an die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälleausschliesslich durch die vom Staate bestellten weltlichen Standes-beamten, mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register, zuerfolgen habe. Es lag auf der Hand, dass die bis dahin mit die-sen Geschäften betrauten Geistlichen durch dieses Gesetz einenAusfall in ihren Einnahmen erleiden würden, welche zum Theilauf den mit diesen Geschäften verbundenen Gebühren beruhen.Schon im Abgeordnetenhause war vom Abgeordneten Miquel derAntra»' gestellt worden, eine Resolution zu fassen, »die Staats-regierung aufzufordern, die den Geistlichen und Kirchendienerndurch die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihren Einnahmen ent-stehenden Verluste ermitteln zu lassen und entsprechend dem Er-gebnisse dieser Ermittelungen be*i Vorlegung des Etats für 1875Vorsorge für eine Entschädigung zu treffen.« Der Antrag Miquelwurde abgelehnt. Die Regierung sprach wohl im allgemeinen dieAbsicht aus, den so in ihren Einnahmen beschädigten Geistlichennach Möglichkeit zu Hülfe zu kommen, stellte aber eine Rechtspflichtder Entschädigung in Abrede. Das Herrenhaus fühlte sich beru-fen, auch hier den Rechtsstandpunkt streng zu wahren, besonderseinem Stande gegenüber, welcher durch die neuere Gesetzgebungbereits so manche Einbussen erlitten hatte. Die mit dem Berichtebetraute Kommission des Herrenhauses beantragte einen beson-