274 Eine völkerrechtliche Ceremonial frage ans der Gegenwart.
anderes entscheiden, als das leicht zu konstatirende Datum desdem betreffenden Souverän überreichten Beglaubigungsschreibens.Das ist der leitende Gesichtspunkt dieser weisen Bestimmung, vonwelcher man nie abweichen sollte. In Erwägung:
dass Lord Rüssel nicht in seiner Eigenschaft als ein beim deut-schen Reiche beglaubigter Botschafter in Weimar erscheinen wird,
dass seine Mission in Weimar überhaupt mit den deutscbcnReichsangelegenheiten gar nichts zu thun hat,
dass sein Rang lediglich durch das von seiner AllerhöchstenSouveränin ausgestellte, Sr. königlichen Hoheit dem Grossherzogzu überreichende Beglaubigungsschreiben bestimmt wird,
sprechen wir uns dahin aus:dass der Rt. Hon. Lord O. W. L. Rüssel, nachdem er als ausser-ordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Ihrer Maje-stät der Königin von Grossbritannien bei Sr. königlichen Hoheitdem Grossherzog von Sachsen-Weimar beglaubigt sein wird, solange er sich in dieser Eigenschaft in Weimar aufhält, nur unterden Gesandten zweiter Klasse »d'apres la date de la notificationde son arrivce« zu rangiren, keineswegs aber die Geremonial rechteeines Botschafters in Anspruch zu nehmen hat.
Breslau den 3 Februar1874.