VIII.
Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den
Geistlichen für die geldlichen Verluste, welche dieselben
in Folge des Gesetzes vom 9 März 1874 betr. die
Beurkundung des Personenstandes erfahren.
18*
VIII.
Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den
Geistlichen für die geldlichen Verluste, welche dieselben
in Folge des Gesetzes vom 9 März 1874 betr. die
Beurkundung des Personenstandes erfahren.
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