Eine völkerrechtliche Ceremonialfrage ans der Gegenwart. 273
pour continuer son sejour en qualite du ministre du second outroisieme ordre etc.«
Der hier von G. F. v. Martens in Betracht gezogene Wechselim gesandtschaftlichen Range vollzieht sich allerdings an demselbenHofe ; analog kann aber dasselbe angenommen werden , wenn einGesandter, welcher an dem einen Hofe als Botschafter fungirt, aneinem andern Hofe als Gesandter zweiter Klasse beglaubigt wird.
Da die Rangbestimmung eines jeden Gesandten lediglich vonseinem Souverän ausgeht, so muss man annehmen, dass Ihre Maje-stät die Königin von Grossbritannien die Absicht gehabt hat, denLord Rüssel für seinen Aufenthalt am grossherzoglichen Hofe zuWeimar ad hoc seines Botschafterranges zu entkleiden und für ihnkeinen höhern Rang in Anspruch zu nehmen, als den, welcher denGesandten zweiter Klasse zukommt. Eine Reklamation von Sei-ten Grossbritanniens ist undenkbar, wenn man seinen Gesandtenin der Eigenschaft behandelt, welche ihm seine Allerhöchste Sou-veränin selbst beigelegt hat. Da aber der Satz des »reces du con-gres de Vienne du 19mars 1815 Art. IV: »les employes diplomati-qucs prendront rang entre eux dans chaque classe d'apres la datode la notification offizielle de leur arrivce«, als die noch heut zu Tagegeltende Grundregel des ganzen diplomatischen Ceremonialrechtesin Europa anzusehen ist, so würden sämmtliche Gesandte zweiterKlasse am grossherzoglichen Hofe eine begründete Beschwerdeerheben können, wenn ein Gesandter, welcher laut seines Beglaubi-gungsschreibens in Weimar nur als ausserordentlicher Gesandterund bevollmächtigter Minister beglaubigt ist, ihnen vorgezogenwerden sollte, weil er an einem andern Hofe, in einer liier garnicht in Betracht kommenden Eigenschaft, als Botschaf-ter beglaubigt ist. Es würde dies ebenso unzulässig sein, alswenn man einen Gesandten wegen anderer, ausserhalb seinesBeglaubigungsschreibens liegender Eigenschaften bevorzugenwollte, etwa wegen Familienbeziehungen der beiderseitigen Höfeoder wegen hoher Geburt oder wegen politischer Alliancen. Geradealle solche Rücksichtnahmen sind durch A. VI des Recesses aus-geschlossen: »Les liens de parente ou d'alliance de famille enti>eles cours ne donneront rang ä leurs employes diplomatiques. II enest de meme des alliances politiques.« Um alle jene verderblichenRangstreitigkeiten zu vermeiden , welche im vorigen Jahrhundertso häufig vorkamen, soll über den Vorrang der Gesandten nichts
II. Schulze, Aus der Praxis. '°