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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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272
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272 Eine völkerrechtliche Ceremonialfrage ans iler (iegenwart.

sieh diese Sondergesandtschaften auf die Angelegenheiten ihrereigenen Länder zu beschränken.

V. Mo hl a. a. O. 8. 306.

Kurz das den Einzelstaaten belassene Gesandtschaftsrecht istein Residuum ihrer frühern vollen Souveräne tat, welches sichlediglich auf die nicht durch die Reichsverfassung auf die Central-gewalt übergegangene Sphäre der Staatsgewalt bezieht. Insofernhat dieses ihnen verbliebene aktive und passive Gesandtschafts-recht mit dem Reiche gar nichts zu thun und die von ihnen abge-sandten, wie die bei ihnen speciell beglaubigten Gesandten sindlediglich Landesgesandten, in keiner Beziehung Reichs-gesandten. Wenn also ein in Berlin beim Kaiser, als völkerrecht-lichem Vertreter des deutschen Reiches, beglaubigter Botschafternach Weimar kommt, um dort Sr. königlichen Hoheit dem Gross-herzog sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Ge-sandter und bevollmächtigter Minister, also als Gesandter II Klasse,zu überreichen, so hat diese Mission mit seiner Eigenschaft, als.Botschafter beim deutschen Reiche, nichts zu thun und wird seindiplomatischer Rang lediglich durch das Beglaubigungsschreibenbestimmt, welches er dem Grossherzoge zu überreichen hat. Indiesem Diplomaten ist von nun eine doppelte Persönlich-keit zu unterscheiden, der Botschafter beim deutschen Reicheund der ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte Ministerbei Sr. königlichen Hoheit dem Grossherzoge von Sachsen. Essind dies Eigenschaften, welche sich juristisch nichts angehen.Dass Eine physische Person in verschiedenen amtlichen Stellungenauch eine verschiedene Itangstellung einnimmt, kommt in ver-schiedenen Verhältnissen vor; auch innerhalb des diplomatischenKorps ist es nicht selten. Es giebt Gesandte, welche für deneinen Staat als ausserordentliche Gesandte, für den zweiten alsMinisterresidenten, für den dritten gar nur als Geschäftsträger be-glaubigt sind. Die ihnen zu gewährende Rangdistinktion wirdbei jeder speciellen Veranlassung dadurch bestimmt, in welcherEigenschaft sie im einzelnen Falle gerade auftreten. G. Fr.v. M artens in seinem oben erwähnten Völkerrechte B. II § 24 5 sagt:

»Quelquefois la mission ne se termine pas entierement, maiseile change de grade soit que le ministre dcploie un caractereplus relevc, soit qu'il quitte le caractere plus releve, dont il jouis-sait, par exemple d'ainbassadeur ou d'envoye extraordinaire etc.