Eine völkerrechtliche Ceremonlalfrage aus der Gegenwart. 271
Angelegenheiten des Reiches mit den beim lteiche beglaubigtenGesandten geschäftlich zu verhandeln, weil dadurch in dasausschliessliche Vertretungsrecht des Kaisers eingegriffen und dieEinheit der diplomatischen Aktion gestört werden würde. Allel-es wäre wohl denkbar, dass ein in Berlin beim Reiche beglau-bigter Gesandter es für einen Akt der Courtoisie hielte, auch anderndeutschen Fürsten, als Reichsgliedern, an ihren Höfen seinen Besuchabzustatten. Würde Lord Rüssel, als Botschafter Ihrer gross-britannischen Majestät beim deutschen Reiche, bei Sr. königlichenHoheit dem Grossherzog von Sachsen erscheinen, so würde er auchan diesem Hofe eines Reichsmitgliedes und Reichsfürsten, dieCeremonialrechte eines Botschafters und somit den Vorrang vorallen übrigen Gesandten niederer Klassen in Anspruch nehmenkönnen. Ganz anders aber steht die Sache in dem uns hier zurBegutachtung vorgelegten Falle.
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Während die Verfassungen der vereinigten Staaten von Nord-amerika und der schweizerischen Eidgenossenschaft den Einzel-staaten jeden diplomatischen Verkehr mit auswärtigen Staatenuntersagen und das aktive und passive Gesandtschaftsrecht ledig-lich der Ccntralgewalt beilegen, steht es nach der Verfassung desdeutschen Reiches auch den einzelnen Gliederstaaten zu, Gesandtefremder Mächte zu empfangen und ihrer Seits bei solchen zu be-glaubigen.
Thu(lieh um Verfassungsrecht lies norddeutschen Bundes (1870) S. 248.v. Rönne das Verfassungsrecht des deutschen Reiches (1872) 8. 58.v. Mohl das deutsche Keichsst.aatsrecht 1873. S. 306.
Das deutsche Reichsstaatsrecht hat die völkerrechtliche Persön-lichkeit der Einzelstaaten beschränkt, aber nicht aufgehoben.Innerhalb der ihnen verbliebenen Partikularsouveränetät haben sienoch das Recht, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen, Gesandlezu schicken und zu empfangen. Hier erscheinen die Fürstennicht als Glieder des Reichs, sondern als Partikular sou-veräne ihrer Staaten. Das den einzelnen Staaten belassene Rechtdes Verkehrs mit fremden Regierungen ist kein mit dem Recht derPräsidialmacht konkurrirendes. Von einer Berechtigung zur Ein-mischung inReichsangelegenheiten ist keine Rede; vielmehr haben