270 Kine völkerrechtliche Ceremoniall'rage aus der Gegenwart.
Prärogative des letztern auf das ganze einheitliche Reichsgebiet.Dies ist unzweifelhaft in Betreff aller realen Vorrechte, welchedas europäische Völkerrecht den Gesandten beilegt. Ein in Berlinbei Sr. Majestät dem deutschen Kaiser, als dem völkerrechtlichenVertreter des Reiches, aecreditirter Gesandter, geniesst die Unver-letzlichkeit, die Exterritorialität, die Steuerfreiheit ebensogut inI Limburg und in Karlsruhe, wie in Berlin. Diesen realen Vor-rechten stehen dies.g. Ceremonialreehte der Gesandten gegen-über. Während in Betreff der ersteren alle Gesandtschaftsklassensich gleichstehen, wird, in Betreff der letzteren, den Gesandtenerster Klasse ein ganz besonderer Vorzug beigelegt; sie haben nachdiplomatischem Sprachgebrauch den Repräsentativcharakterim engern Sinn. Da die in Berlin aecreditirten Gesandten ersterKlasse oder Botschafter bei derju ristischen Person des Rei-ches aecreditirt sind, deren Vertreter der Kaiser ist, so ist anzu-nehmen, dass auch die Ceremonialreehte derselben, soweit diesel-ben ausserhalb des kaiserlichen Hofes überhaupt geltend gemachtwerden können, im ganzen einheitlichen Reichsgebiete in Anspruchgenommen werden können. Es kommt hierbei die eigentümlicheStaatsrechtliche Stellung der regierenden deutschen Bundesfürstenin Betracht. Nach der Verfassung des deutschen Reiches ist nichtder Kaiser der einzige Träger der Souveränetät im Reiche, sonderner ist es in Gemeinschaft mit den imBundesrath vertretenen Staaten.Diese haben als Glieder des Reiches an der Reichsgewalt ihrenwohlbemessenen Antheil, welcher ihnen durch die Institution desBundesrathes gesichert ist.
Kürst Bismaiok Stenogr, Ber. des Reichstages. 1 Sitzungsper. 1871 S. 299.Wenn der Kaiser daher ausschliesslich die Befugniss hat,Reichsgcsandte anzunehmen, so sind dieselben doch beim gan-zen Reiche aecreditirt. Sollte daher ein beim deutschen Kaiserbeglaubigter Botschafter eine Reise durch das deutsche Reichunternehmen, so würde er nicht nur alle allgemeinen gesandt-schaftlichen Vorrechte in allen Einzelstaaten gemessen, sondern auchverlangen können, an allen Höfen der deutschen Fürsten, denen ei-sernen Besuch als ein beim Reiche aecreditirter Botschafter einerauswärtigen Grossmacht abstattet, auch als Botschafter empfan-gen zu werden, da dieseFürsten eben Glieder des Reiches, Mi tträ-ger der Reichssouveränetät, sind. Allerdings haben dieeinzelnen Fürsten durchaus nicht die Befugniss in den auswärtigen